Ausländerbehörde ab 08.03.2021 im Back-Office-Betrieb
(Kurze Vorsprache in Ausländerbehörde erst nach Entscheidung des Anliegens möglich)
Amt für Migration und Integration - Ausländerbehörde -
Erkrather Straße 377
40231 Düsseldorf
Tel.: 0211 89-21020 (neu)
Fax: 0211 89-29309
E-Mail: auslaenderamt@duesseldorf.de
Die Ausländerbehörde ist ab dem 08.03.2021 unter neuer obiger Durchwahl im Back-Office zu erreichen. Das Amt verspricht sich davon eine erhöhte Erreichbarkeit. In einer aktuellen Pressemeldung heißt es dazu u.a.:
"... Aufgrund des andauernden pandemiebedingten Lockdowns bis mindestens zum 28. März möchten wir die Kundinnen und Kunden der Kommunalen Ausländerbehörde weiterhin bitten, insbesondere die bekannten Kommunikationskanäle wie Telefon und E-Mail [siehe oben] zu nutzen."
Konkret bedeutet dies:
Die Ausländerbehördewird"... zukünftig alleKundenanliegen im"Back-Office", also während der Abwesenheit der Kundinnen und Kunden, bearbeiten.
Die Kundinnen und Kunden bekommen Checklisten zugeschickt, in welchen alle Unterlagen und Nachweise angegeben sind, die für die weitere Bearbeitung des Anliegens benötigt werden.
Dies betrifft alle Kundinnen und Kunden, die bereits terminierte persönliche Vorsprachen vereinbart hatten, aber auch alle, deren Aufenthaltstitel in 2021 ablaufen und alle, die in 2021 nach Düsseldorf ziehen.
Nachdem die Unterlagen und Nachweise für die Fallbearbeitung via Email, Telefax oder Briefpost bei der Kommunalen Ausländerbehörde eingegangen sind, findet eine Prüfung durch die Sachbearbeitung in der Kommunalen Ausländerbehörde statt. Falls Rückfragen bei der Bearbeitung entstehen, werden die Kundinnen und Kunden direkt von ihrer Sachbearbeitung kontaktiert."
Kurze Vorsprache iin Ausländerbehörde erst nach Entscheidung des Anliegens möglich:
"... Sobald das Kundenanliegen entschieden ist, werden die Kundinnen und Kunden zur Erteilung eingeladen. In diesem Fall ist regelmäßig nur noch eine kurze Vorsprache am Service Point des Amtes für Migration und Integration erforderlich, bei welcher, neben der Entrichtung der Verwaltungsgebühr, gegebenenfalls entsprechende Unterschriften von den Antragsstellerinnen und -stellern zu leisten sind oder biometrische Daten, beispielsweise Fingerabdrücke, aufgenommen werden..."