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- Das neue Chancenaufenthaltsrecht
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- Zusammensetzung Bürgergeld/Sozialhilfe
- Wichtige Hinweise zur Fiktionsbescheinigung
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- Schutzformen des Asylrechts: Wie Flüchtlinge klassifiziert werden
- Video: Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Wichtige Asylrechtshinweise für Iraner:innen
Wichtige Hinweise zur Fiktionsbescheinigung
Nicht alle Personen haben eine gültige Aufenthaltserlaubnis (Plastikkarte). Wenn wegen Arbeitsüberlastung der Verwaltung ein Ausweis nicht rechtzeitig ausgestellt oder verlängert wird, wird eine Fiktionsbescheinigung erteilt, die als Ersatz von Ausweisdokumenten dienen soll. Fiktionsbescheinigungen werden bis zu einem Zeitraum von zwei Jahren ausgestellt.
Antragstellung:
Der Antrag auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung kann über das Online-Kontaktformular oder per Email an
servicepointamt54@duessedorf.de gestellt werden.
Achtung: VORHER muss ein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis gestellt worden sein (Online oder per Email an
abh-backoffice@duesseldorf.de ).
Ausnahme: Banken
Flüchtlinge ohne Aufenthaltstitel (also nur mit Aufenthaltsgestattung oder Duldung) können ein Basiskonto eröffnen. Banken müssen auch Pässe akzeptieren. Fiktionsbescheinigungen werden jedoch als Ersatz NICHT akzeptiert (§ 36 Abs. 1 Nr.3 Zahlungskontengesetz (ZKG)). Solche Fälle gibt es z.B. nach Ablauf der Gültigkeit oder Verlust eines eAT oder wenn jemand wegen Problemen mit der Postbank ein Konto bei einer anderen Bank eröffnen will.
Unterschiede bei der Fiktionsbescheinigung
Es gibt unterschiedliche Rechtsgrundlagen für eine Fiktionsbescheinigung mit unterschiedlichen Folgen: siehe X-Markierung auf der Rückseite der Fiktionsbescheinigung:
- nach § 81 Absatz 4 AufenthG wird eine Fortgeltungsfiktion erteilt.
- Nach § 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG wird eine Erlaubnisfiktion erteilt. Der Aufenthalt ist also nur bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde erlaubt.
- Nach § 81 Absatz 3 Satz 2 AufenthG wird eine Duldungsfiktion erteilt. Die Person ist also vollziehbar ausreisepflichtig.
Wer also eine gültige Aufenthaltserlaubnis hatte, muss darauf achten, dass das "X" an der richtigen Stelle markiert ist (§ 81 Absatz 4 AufenthG). Er sollte ferner kontrollieren, ob das Geltungsdatum korrekt ist und eine Beschäftigungserlaubnis vermerkt ist, um Probleme mit dem Arbeitgeber zu vermeiden.
Bürgergeld
Beim Jobcenter gelten folgende interne Regelungen zum Bezug von Bürgergeld:
- Es genügt der Nachweis, dass die Kundin oder der Kunde rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels gestellt hat. Hierzu reicht die Kopie einer E-Mail an die Ausländerbehörde abh-backoffice@duesseldorf.de aus.
- Sollte eine Fiktionsbescheinigung vorliegen, reicht diese als Nachweis unter Umständen ebenfalls aus (weil diese die Fortgeltung des Titels bewirkt):
- Bei einer Fortgeltungsfiktion nach § 81 Absatz 4 AufenthG ist die Leistungsgewährung nach dem SGB II von dem bisherigen Aufenthaltstitel abhängig.
- Bei einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Absatz 3 Satz 1 AufenthG kann ein Ausschluss von Bürgergeld gegeben sein, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nicht nachgewiesen werden kann.
- Bei einer Duldungsfiktion nach § 81 Absatz 3 Satz 2 AufenthG sind Bürgergeld-Leistungen ausgeschlossen, da diese Fiktionsbescheinigung zu Leistungen nach § 1 AsylbLG berechtigt.
Bei anerkannten Flüchtlingen, die noch keinen eAT und auch noch keine Fiktionsbescheinigung haben, gilt Folgendes:
Ausländischen Familienangehörigen von anerkannten Flüchtlingen wird grundsätzlich ein Visum D nach § 6 Absatz 3 in Verbindung mit §§ 27 ff. AufenthG ausgestellt. Abhängig von dem Aufenthaltstitel der Bezugsperson kann dieses Visum zu Leistungen nach dem SGB II schon ab dem ersten Tag der Einreise berechtigen. Nach ihrer Einreise müssen die Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 6 des 2. Kapitels AufenthG (§§ 27 ff AufenthG) bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragen.
Sie bekommen dann entweder schnell eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG oder weisen zumindest die rechtzeitige Beantragung nach, so dass bei Vorliegen der weiteren Anspruchsvoraussetzungen auch nach Ablauf des Visums die Leistungsberechtigung nach dem SGB II fortwirkt.