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Schutzformen des Asylrechts: Wie Flüchtlinge klassifiziert werden und welche Folgen das hat
Auf Grundlage des Asylgesetzes gibt es vier Schutzformen für geflüchtete Menschen, die vom BAMF wie folgt klassifiziert werden:
Flüchtlinge mit Asylberechtigung,
Flüchtlinge mit Flüchtlingsschutz,
Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz oder
mit einem Abschiebungsverbot.
In den unten aufgeführten Kapiteln seht Ihr die entsprechenden Asylrechtsparagrafen und welche rechtlichen Folgen sie für Euch haben. Die jeweilig für Euch zutreffenden Paragrafen befinden sich auch auf Eurer eAT-Aufenthaltskarte (Aufenthaltserlaubnis). Wir haben die Paragrafen mit dem Gesetzestext verlinkt. Eine ausführlichere Beschreibung der Schutzformen (mehrsprachig) findet Ihr auf den Seiten des BAMF ebenfalls über unsere Links.
(Quelle: BAMF)
Flüchtling mit Asylberechtigung
Art. 16a Abs. 1 GG (Grundgesetz)
§ 2 Abs. 1 AsylG (Rechtsstellung)
§ 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG(aus humanitären Gründen)
§ 26 AufenthG (Familienangehörige)
Rechtliche Folgen:
- Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach fünf Jahren erteilt werden, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Jahre verkürzt, wenn die deutsche Sprache beherrscht wird (Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist.
- unbeschränkter Arbeitsmarktzugang - Erwerbstätigkeit gestattet.
- Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.
Ausführliche Beschreibung Schutzform "Asylberechtigung" beim BAMF:
(Quelle: BAMF)
Flüchtling mit Flüchtlingsschutz
§ 3 Abs. 1 AsylG (Zuerkennung Flüchtlingseigenschaft)
§ 25 Abs. 1 bis 3 AufenthG (aus humanitären Gründen)
§ 26 AufenthG (Aufenthaltsdauer)
Rechtliche Folgen:
- Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre.
- Eine Niederlassungserlaubnis kann bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nach fünf Jahren erteilt werden, wobei sich dieser Zeitraum auf drei Jahre verkürzt, wenn die deutsche Sprache beherrscht wird (Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert ist.
- unbeschränkter Arbeitsmarktzugang - Erwerbstätigkeit gestattet.
- Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.
Ausführliche Beschreibung Schutzform "Flüchtlingsschutz" beim BAMF:
(Quelle: BAMF)
Flüchtling mit subsidiärem Schutz
§ 4 Abs. 1 AsylG(bei ernsthafter Drohung von Schaden)
Rechtliche Folgen:
- Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr,
- bei Verlängerung: jeweils zwei weitere Jahre,
- Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
- Unbeschränkter Arbeitsmarktzugang - Erwerbstätigkeit gestattet,
- kein Anspruch auf privilegierten Familiennachzug.
Ausführliche Beschreibung Schutzform "Subsidiärer Schutz" beim BAMF:
(Quelle: BAMF)
Flüchtling mit Abschiebungsverbot
§ 60 Abs. 5 AufenthG (Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten)
§ 60 Abs. 7 AufenthG (bei erheblicher konkreter Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit)
Rechtliche Folgen:
- Aufenthaltserlaubnis für mindestens ein Jahr,
- wiederholte Verlängerung möglich,
- Niederlassungserlaubnis nach fünf Jahren (die Asylverfahrensdauer wird eingerechnet) möglich, wenn weitere Voraussetzungen, wie etwa die Sicherung des Lebensunterhalts sowie ausreichende Deutschkenntnisse, erfüllt sind.
- Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einem entsprechenden Eintrag ausgestellt (§ 4a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 AufenthG).