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Das neue Staatsbürgerrecht ist da!
(Gesetzentwurf 20/9044 angenommen. Mit der Verabschiedung des Gesetzes ist im 1. Halbjahr 2024 zu rechnen)
- Mehrstaatigkeit soll möglich werden:
Zugewanderte müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht mehr aufgeben. - Einbürgerung soll beschleunigt werden:
Statt nach 8 Jahren sollen Menschen bereits nach 5 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können. - Besondere Leistung wird belohnt:
Bei "besonderen Integrationsleistungen" ist eine Einbürgerung bereits nach 3 Jahren möglich. - Lebensleistung der Gastarbeitergeneration soll anerkannt werden:
Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse genügt für eine Einbürgerung (kein Einbürgerungstest notwendig).
Das neue Gesetz sieht also konkret vor:
- Es wird möglich sein, die Staatsbürgerschaft bereits nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland zu beantragen (statt wie bisher nach 8 Jahren).
- Für diejenigen, die sich aktiv integriert haben und z.B. über ein C1-Niveau in Deutsch verfügen, wird die Frist auf 3 Jahre verkürzt.
- Das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft wurde aufgehoben, so dass es möglich sein wird, die Staatsbürgerschaft des Heimatlandes zu behalten.
- Wenn Sie seit mehr als 5 Jahren legal in Deutschland leben, können Ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
- Personen, die älter als 67 Jahre sind, müssen keinen schriftlichen Deutschtest ablegen. Ein mündlicher Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse reicht aus.
Anerkennung für die Lebensleistung der "Gastarbeitergeneration":
Die Lebensleistung der sogenannten "Gastarbeitergeneration" soll anerkannt und ihre Einbürgerung erleichtert werden. Als Sprachnachweis soll daher genügen, dass sich die Person im Alltag auf Deutsch ohne nennenswerte Probleme verständigen kann.
Die Angehörigen der Gastarbeitergeneration sollen darüber hinaus nicht mehr verpflichtet sein, einen Einbürgerungstest abzulegen. Das alles gilt auch für die sogenannten Vertragsarbeiter der ehemaligen DDR.
Keine deutsche Staatsangehörigkeit für Rassisten, Antisemiten und Menschenverächter:
Wer die Werte unserer freiheitlichen Gesellschaft nicht teilt, oder wer ihnen sogar zuwiderhandelt, kann nicht deutscher Staatsangehöriger werden. Wurde eine zugewanderte Person wegen einer antisemitischen, rassistischen oder einer anderen menschenverachtenden motivierten Tat verurteilt, kann sie nicht eingebürgert werden - egal, wie gering die Strafe ausgefallen ist.
ACHTUNG Ukrainer:innen: bei Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG):
Unabhängig davon, ob Sie Sozialleistungen erhalten oder offiziell beschäftigt sind, wird der Wohnsitz im Sinne von § 24 bei der Prüfung des Einbürgerungsantrags nicht berücksichtigt. Um für den Erwerb der Staatsbürgerschaft in Frage zu kommen, müssen Sie von § 24 in einen anderen Aufenthaltsstatus wechseln und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Deutsche Staatsbürgerschaft nur bei Nichtangewiesensein auf staatliche Sozialleistungen:
Für einen Anspruch auf Einbürgerung dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII) bezogen werden. Hiervon sieht der Gesetzentwurf drei Ausnahmen vor:
- ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter, wenn sie die Inanpruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht zu vertreten haben,
- ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren,
- Ehepartnerinnen und -partner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner) einer voll erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
Mehrfache Staatsangehörigkeit ist erlaubt!
Die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu können, besteht nach deutschem Recht künftig für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ohne Einschränkungen. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlorengeht. Verbindliche Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates und zur dortigen Verwaltungspraxis können die zuständigen Behörden dieses Staates erteilen.
Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.