- Aufenthaltsrecht für Syrer:innen nach Assad-Sturz
- Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Zusammensetzung Asylbewerberleistungen
- Zusammensetzung Bürgergeld/Sozialhilfe
- Wichtige Hinweise zur Fiktionsbescheinigung
- Persönlicher Kontakt Sozialarbeiter:innen (Case Management im KIM)
- Abschiebung
- Anhörungsverfahren BAMF (Videos mehrsprachig)
- Afghanistan
- Arbeitshilfe Familiennachzug
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Asylratgeber von JuraForum
- Übersicht: Bedeutung, Geschichte, Grundlagen, Ablauf u.a.
- Das Asylverfahren
- Asylantrag und Asylberechtigung
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- Hinweise für russische Menschen nach "Teilmobilmachung"
- Kontakt Auslandsvertretungen (Passbeschaffung und Identitätsklärung)
- Schutzformen des Asylrechts: Wie Flüchtlinge klassifiziert werden
- Video: Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Wichtige Asylrechtshinweise für Iraner:innen
Das neue Chancenaufenthaltsrecht
Duldung
Die Personen müssen „geduldet“ sein. Auch ohne eine „Duldungsbescheinigung“ gilt man in der Regel als „geduldet“.
5 Jahre Voraufenthalt
Die Personen müssen sich zum 31.10.2022 mindestens fünf Jahre ununterbrochen mit Gestattung, Aufenthaltserlaubnis oder Duldung in Deutschland aufhalten. Das gilt für alle Personen die vor dem 31.10.2017 eingereist sind. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind unschädlich. Auch die Zeiten mit einer Duldung wegen ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG zählen mit in die fünf Jahre Voraufenthalt.
Keine Straftaten über 50/90 Tagessätze
Keine Straftaten die mehr als 50 Tagessätze (allgemeine Straftaten) oder 90 Tagessätze (ausländerrechtliche Straftaten, z.B. Passlosigkeit) betragen. Straftaten nach dem Jugendstrafrecht sind nicht so problematisch. Jedoch können die Ausländerbehörden bei hohen Strafen oder Jugendstrafen (Freiheitsstrafe) ebenfalls den Chancenaufenthalt ablehnen.
Keine wiederholten falschen Angaben oder Täuschung über die Identität
Der § 104c AufenthG wird nicht erteilt, wenn jemand wiederholt und vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über die Identität/Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Die falschen Angaben müssen einzig ursächlich für die Verhinderung der Abschiebung sein.
Keine Voraussetzungen für den Chancenaufenthalt
Es braucht im Vorfeld keine Identitätsklärung, Pass, Lebensunterhaltssicherung oder ein Visumsverfahren. Das alles dürfen Ausländerbehörden bei der Beantragung des Chancenaufenthalts nicht verlangen.