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Das neue Chancenaufenthaltsrecht
Keine Duldung
Manchmal stellen Ausländerbehörden keine „Duldungsbescheinigungen“ aus, sondern stempeln diese als „erloschen“, geben Grenzübertrittbescheinigungen oder gar keine Papiere aus. Das Bundesinnenministerium sagt in seinen Hinweisen, dass man zum Zeitpunkt der Antragsstellung geduldet sein muss. Eine Duldungsbescheinigung ist dafür nicht zwingend notwendig.
Tipp: Wenn die Ausländerbehörde keine Duldungsbescheinigung mehr erteilt: Sofort schriftlich eine Duldung bei der Ausländerbehörde beantragen. Dabei auf das Schreiben des Bayerischen Innenministeriums an die Regierungen und Ausländerbehörden vom 05.12.2022 hinweisen. Eigentlich müssten auch Zeiten in denen die Ausländerbehörde in den letzten Jahren die Duldung entzogen haben, unschädlich sein. Ob die Behörden das auch so sehen, werden wir abwarten müssen.
Unterbrechung des Aufenthalts in Deutschland
Der § 104c AufenthG sieht vor, dass die beantragende Person, […] seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Unterbrechungen von bis zu drei Monaten sind laut Gesetzesbegründung unschädlich.
Strafbefehle/Strafverfahren
Die Personen erhalten vor oder während der Beantragung des Aufenthalts nach § 104c AufenthG Strafbefehle wegen z.B. Passlosigkeit oder illegaler Einreise.
Tipp: Auf jeden Fall anwaltliche Vertretung suchen, um gegen den Strafbefehl vorzugehen.
Falschangaben über die Identität oder Täuschungen
Dies dürfte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG nur hindern, wenn der aktuelle Aufenthalt wegen falscher Identitätsangaben geduldet wird. Falsche Angaben aus der Vergangenheit müssten unschädlich sein. Ob das die Ausländerbehörden ähnlich sehen, bleibt abzuwarten. Ebenso dürften fehlende oder falsche Identitätsangaben der Eltern, nicht den Kindern zu Lasten gelegt werden.
Familiennachzug
Der Chancenaufenthalt nach § 104c AufenthG berechtigt leider nicht zum Familiennachzug.