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Hinweise zum Aufenthaltsrecht für Syrer:innen nach dem Assad-Sturz
Pro Asyl hat wichtige Hinweise für Syrer:innen herausgegeben, die wir hier abbilden. Sie sind auch auf Arabisch und Kurmanci abrufbar.
Hinweise ARABISCH | Hinweise KURMANCI
Die politische Diskussion und vor allem die aktuelle Meldung des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), die Entscheidungen über syrische Asylanträge zu pausieren, verunsichert viele Geflüchtete, die sich in Deutschland ein neues Leben aufgebaut haben. In den meisten Fällen ist die Angst unbegründet. Es ist jedoch zu empfehlen, dass sich Menschen ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus beraten lassen, wie sie diesen bekommen können.
Aussetzung der Asylentscheidungen:
Das BAMF hat derzeit die Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Geflüchteten gestoppt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese abgelehnt oder abgeschoben werden.
Anerkannte Flüchtlinge mit „Blauem Pass“ und befristeter Aufenthaltserlaubnis:
Ein Widerrufsverfahren, das den Schutzstatus aufheben würde, kann nicht einfach eingeleitet werden. Dafür muss sich die Lage in Syrien dauerhaft und erheblich verändert haben. Sollte ein Widerrufsverfahren begonnen werden, werden Sie angehört. Falls der Widerruf erfolgt, können Sie dagegen klagen. Dies kann allerdings lange dauern. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
Syrer*innen mit subsidiärem Schutz und befristeter Aufenthaltserlaubnis:
Ähnlich wie bei anerkannten Flüchtlingen kann der Schutzstatus nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Auch hier muss sich die Lage in Syrien stark und dauerhaft verändern. Wenn ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, erfolgt eine Anhörung. Auch hier können Sie gegen eine Entscheidung klagen, und das Verfahren dauert oft Monate bis Jahre. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
Syrer*innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Landes- oder Bundesaufnahmeprogramm):
Auch für Sie besteht derzeit keine Gefahr für Ihren Aufenthalt, aber möglicherweise bei der Verlängerung. Stellen Sie wie bisher rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung und lassen Sie sich beraten, ob ein Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsverfestigung für Sie möglich ist.
Syrer*innen mit Duldung:
Wenn Sie nur eine Duldung haben, sind Sie ausreisepflichtig. Allerdings bedeutet das nicht, dass Ihnen nun eine baldige Abschiebung nach Syrien droht. Ob Ihnen überhaupt perspektivisch eine Abschiebung drohen kann, hängt von Ihren individuellen Umständen ab. Lassen Sie sich diesbezüglich bitte beraten. In den meisten Fällen dürfte trotz Duldung keine Abschiebung möglich sein.
Syrer*innen mit Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt):
Für Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt in Deutschland.
Syrer*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit:
Für Personen mit deutschem Pass besteht keine Gefahr, dass ihr Aufenthalt entzogen wird.
Reisen nach Syrien:
Wenn Sie syrische Staatsangehörige ohne deutschen Pass sind, sollten Sie gut überlegen, ob Sie nach Syrien reisen. Solche Reisen könnten dazu führen, dass ein Widerrufsverfahren gegen Ihren Schutzstatus eingeleitet wird. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Empfehlung:
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Aufenthalt gefährdet ist, oder Fragen zur Reise nach Syrien oder Ihrer Aufenthaltsberechtigung haben, sollten Sie sich individuell beraten lassen.
Aufenthaltsrechtliche Beratung bei FwiD/Welcome Center:
Wenn Ihr eine aufenthaltsrechtliche Beratung bei FwiD wünscht, müsst Ihr einen Termin in unserem Welcome Center persönlich vereinbaren. DI und DO von 14-18:00 Uhr. Einfach vorbeikommen.
Aufenthaltsrecht von syrischen Flüchtlingen nach dem Sturz der Assad-Diktatur
Die politische Diskussion und vor allem die aktuelle Meldung des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), die Entscheidungen über syrische Asylanträge zu pausieren, verunsichert viele Geflüchtete, die sich in Deutschland ein neues Leben aufgebaut haben. In den meisten Fällen ist die Angst unbegründet. Es ist jedoch zu empfehlen, dass sich Menschen ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus beraten lassen, wie sie diesen bekommen können.
- Aussetzung der Asylentscheidungen: Das BAMF hat derzeit die Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Geflüchteten gestoppt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese abgelehnt oder abgeschoben werden.
- Anerkannte Flüchtlinge mit „Blauem Pass“ und befristeter Aufenthaltserlaubnis: Ein Widerrufsverfahren, das den Schutzstatus aufheben würde, kann nicht einfach eingeleitet werden. Dafür muss sich die Lage in Syrien dauerhaft und erheblich verändert haben. Sollte ein Widerrufsverfahren begonnen werden, werden Sie angehört. Falls der Widerruf erfolgt, können Sie dagegen klagen. Dies kann allerdings lange dauern. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
- Syrer*innen mit subsidiärem Schutz und befristeter Aufenthaltserlaubnis: Ähnlich wie bei anerkannten Flüchtlingen kann der Schutzstatus nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Auch hier muss sich die Lage in Syrien stark und dauerhaft verändern. Wenn ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, erfolgt eine Anhörung. Auch hier können Sie gegen eine Entscheidung klagen, und das Verfahren dauert oft Monate bis Jahre. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
- Syrer*innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Landes- oder Bundesaufnahmeprogramm): Auch für Sie besteht derzeit keine Gefahr für Ihren Aufenthalt, aber möglicherweise bei der Verlängerung. Stellen Sie wie bisher rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung und lassen Sie sich beraten, ob ein Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsverfestigung für Sie möglich ist.
- Syrer*innen mit Duldung: Wenn Sie nur eine Duldung haben, sind Sie ausreisepflichtig. Allerdings bedeutet das nicht, dass Ihnen nun eine baldige Abschiebung nach Syrien droht. Ob Ihnen überhaupt perspektivisch eine Abschiebung drohen kann, hängt von Ihren individuellen Umständen ab. Lassen Sie sich diesbezüglich bitte beraten. In den meisten Fällen dürfte trotz Duldung keine Abschiebung möglich sein.
- Syrer*innen mit Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt): Für Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt in Deutschland.
- Syrer*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit: Für Personen mit deutschem Pass besteht keine Gefahr, dass ihr Aufenthalt entzogen wird.
- Reisen nach Syrien: Wenn Sie syrische Staatsangehörige ohne deutschen Pass sind, sollten Sie gut überlegen, ob Sie nach Syrien reisen. Solche Reisen könnten dazu führen, dass ein Widerrufsverfahren gegen Ihren Schutzstatus eingeleitet wird. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Empfehlung: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Aufenthalt gefährdet ist, oder Fragen zur Reise nach Syrien oder Ihrer Aufenthaltsberechtigung haben, sollten Sie sich individuell beraten lassen.
Aufenthaltsrecht von syrischen Flüchtlingen nach dem Sturz der Assad-Diktatur
Die politische Diskussion und vor allem die aktuelle Meldung des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), die Entscheidungen über syrische Asylanträge zu pausieren, verunsichert viele Geflüchtete, die sich in Deutschland ein neues Leben aufgebaut haben. In den meisten Fällen ist die Angst unbegründet. Es ist jedoch zu empfehlen, dass sich Menschen ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus beraten lassen, wie sie diesen bekommen können.
- Aussetzung der Asylentscheidungen: Das BAMF hat derzeit die Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Geflüchteten gestoppt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese abgelehnt oder abgeschoben werden.
- Anerkannte Flüchtlinge mit „Blauem Pass“ und befristeter Aufenthaltserlaubnis: Ein Widerrufsverfahren, das den Schutzstatus aufheben würde, kann nicht einfach eingeleitet werden. Dafür muss sich die Lage in Syrien dauerhaft und erheblich verändert haben. Sollte ein Widerrufsverfahren begonnen werden, werden Sie angehört. Falls der Widerruf erfolgt, können Sie dagegen klagen. Dies kann allerdings lange dauern. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
- Syrer*innen mit subsidiärem Schutz und befristeter Aufenthaltserlaubnis: Ähnlich wie bei anerkannten Flüchtlingen kann der Schutzstatus nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Auch hier muss sich die Lage in Syrien stark und dauerhaft verändern. Wenn ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, erfolgt eine Anhörung. Auch hier können Sie gegen eine Entscheidung klagen, und das Verfahren dauert oft Monate bis Jahre. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
- Syrer*innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Landes- oder Bundesaufnahmeprogramm): Auch für Sie besteht derzeit keine Gefahr für Ihren Aufenthalt, aber möglicherweise bei der Verlängerung. Stellen Sie wie bisher rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung und lassen Sie sich beraten, ob ein Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsverfestigung für Sie möglich ist.
- Syrer*innen mit Duldung: Wenn Sie nur eine Duldung haben, sind Sie ausreisepflichtig. Allerdings bedeutet das nicht, dass Ihnen nun eine baldige Abschiebung nach Syrien droht. Ob Ihnen überhaupt perspektivisch eine Abschiebung drohen kann, hängt von Ihren individuellen Umständen ab. Lassen Sie sich diesbezüglich bitte beraten. In den meisten Fällen dürfte trotz Duldung keine Abschiebung möglich sein.
- Syrer*innen mit Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt): Für Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt in Deutschland.
- Syrer*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit: Für Personen mit deutschem Pass besteht keine Gefahr, dass ihr Aufenthalt entzogen wird.
- Reisen nach Syrien: Wenn Sie syrische Staatsangehörige ohne deutschen Pass sind, sollten Sie gut überlegen, ob Sie nach Syrien reisen. Solche Reisen könnten dazu führen, dass ein Widerrufsverfahren gegen Ihren Schutzstatus eingeleitet wird. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Empfehlung: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Aufenthalt gefährdet ist, oder Fragen zur Reise nach Syrien oder Ihrer Aufenthaltsberechtigung haben, sollten Sie sich individuell beraten lassen.
Aufenthaltsrecht von syrischen Flüchtlingen nach dem Sturz der Assad-Diktatur
Die politische Diskussion und vor allem die aktuelle Meldung des BAMF (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge), die Entscheidungen über syrische Asylanträge zu pausieren, verunsichert viele Geflüchtete, die sich in Deutschland ein neues Leben aufgebaut haben. In den meisten Fällen ist die Angst unbegründet. Es ist jedoch zu empfehlen, dass sich Menschen ohne dauerhaften Aufenthaltsstatus beraten lassen, wie sie diesen bekommen können.
- Aussetzung der Asylentscheidungen: Das BAMF hat derzeit die Entscheidungen über Asylanträge von syrischen Geflüchteten gestoppt. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese abgelehnt oder abgeschoben werden.
- Anerkannte Flüchtlinge mit „Blauem Pass“ und befristeter Aufenthaltserlaubnis: Ein Widerrufsverfahren, das den Schutzstatus aufheben würde, kann nicht einfach eingeleitet werden. Dafür muss sich die Lage in Syrien dauerhaft und erheblich verändert haben. Sollte ein Widerrufsverfahren begonnen werden, werden Sie angehört. Falls der Widerruf erfolgt, können Sie dagegen klagen. Dies kann allerdings lange dauern. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
- Syrer*innen mit subsidiärem Schutz und befristeter Aufenthaltserlaubnis: Ähnlich wie bei anerkannten Flüchtlingen kann der Schutzstatus nicht ohne weiteres aufgehoben werden. Auch hier muss sich die Lage in Syrien stark und dauerhaft verändern. Wenn ein Widerrufsverfahren eingeleitet wird, erfolgt eine Anhörung. Auch hier können Sie gegen eine Entscheidung klagen, und das Verfahren dauert oft Monate bis Jahre. Derzeit besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt.
- Syrer*innen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG (Landes- oder Bundesaufnahmeprogramm): Auch für Sie besteht derzeit keine Gefahr für Ihren Aufenthalt, aber möglicherweise bei der Verlängerung. Stellen Sie wie bisher rechtzeitig vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis einen Antrag auf Verlängerung und lassen Sie sich beraten, ob ein Wechsel in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsverfestigung für Sie möglich ist.
- Syrer*innen mit Duldung: Wenn Sie nur eine Duldung haben, sind Sie ausreisepflichtig. Allerdings bedeutet das nicht, dass Ihnen nun eine baldige Abschiebung nach Syrien droht. Ob Ihnen überhaupt perspektivisch eine Abschiebung drohen kann, hängt von Ihren individuellen Umständen ab. Lassen Sie sich diesbezüglich bitte beraten. In den meisten Fällen dürfte trotz Duldung keine Abschiebung möglich sein.
- Syrer*innen mit Niederlassungserlaubnis (Daueraufenthalt): Für Menschen mit einer Niederlassungserlaubnis besteht keine Gefahr für Ihren Aufenthalt in Deutschland.
- Syrer*innen mit deutscher Staatsangehörigkeit: Für Personen mit deutschem Pass besteht keine Gefahr, dass ihr Aufenthalt entzogen wird.
- Reisen nach Syrien: Wenn Sie syrische Staatsangehörige ohne deutschen Pass sind, sollten Sie gut überlegen, ob Sie nach Syrien reisen. Solche Reisen könnten dazu führen, dass ein Widerrufsverfahren gegen Ihren Schutzstatus eingeleitet wird. Lassen Sie sich hierzu beraten.
Empfehlung: Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Aufenthalt gefährdet ist, oder Fragen zur Reise nach Syrien oder Ihrer Aufenthaltsberechtigung haben, sollten Sie sich individuell beraten lassen.
Das neue Gesetz sieht also konkret vor:
- Es wird möglich sein, die Staatsbürgerschaft bereits nach 5 Jahren Aufenthalt in Deutschland zu beantragen (statt wie bisher nach 8 Jahren).
- Für diejenigen, die sich aktiv integriert haben und z.B. über ein C1-Niveau in Deutsch verfügen, wird die Frist auf 3 Jahre verkürzt.
- Das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft wurde aufgehoben, so dass es möglich sein wird, die Staatsbürgerschaft des Heimatlandes zu behalten.
- Wenn Sie seit mehr als 5 Jahren legal in Deutschland leben, können Ihre Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben.
- Personen, die älter als 67 Jahre sind, müssen keinen schriftlichen Deutschtest ablegen. Ein mündlicher Nachweis über Ihre Deutschkenntnisse reicht aus.
Anerkennung für die Lebensleistung der "Gastarbeitergeneration":
Die Lebensleistung der sogenannten "Gastarbeitergeneration" soll anerkannt und ihre Einbürgerung erleichtert werden. Als Sprachnachweis soll daher genügen, dass sich die Person im Alltag auf Deutsch ohne nennenswerte Probleme verständigen kann.
Die Angehörigen der Gastarbeitergeneration sollen darüber hinaus nicht mehr verpflichtet sein, einen Einbürgerungstest abzulegen. Das alles gilt auch für die sogenannten Vertragsarbeiter der ehemaligen DDR.
Keine deutsche Staatsangehörigkeit für Rassisten, Antisemiten und Menschenverächter:
Wer die Werte unserer freiheitlichen Gesellschaft nicht teilt, oder wer ihnen sogar zuwiderhandelt, kann nicht deutscher Staatsangehöriger werden. Wurde eine zugewanderte Person wegen einer antisemitischen, rassistischen oder einer anderen menschenverachtenden motivierten Tat verurteilt, kann sie nicht eingebürgert werden - egal, wie gering die Strafe ausgefallen ist.
ACHTUNG Ukrainer:innen: bei Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (§ 24 AufenthG):
Unabhängig davon, ob Sie Sozialleistungen erhalten oder offiziell beschäftigt sind, wird der Wohnsitz im Sinne von § 24 bei der Prüfung des Einbürgerungsantrags nicht berücksichtigt. Um für den Erwerb der Staatsbürgerschaft in Frage zu kommen, müssen Sie von § 24 in einen anderen Aufenthaltsstatus wechseln und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Deutsche Staatsbürgerschaft nur bei Nichtangewiesensein auf staatliche Sozialleistungen:
Für einen Anspruch auf Einbürgerung dürfen keine Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder XII) bezogen werden. Hiervon sieht der Gesetzentwurf drei Ausnahmen vor:
- ehemalige Gastarbeiter und Vertragsarbeiter, wenn sie die Inanpruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht zu vertreten haben,
- ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die in Vollzeit erwerbstätig sind und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate waren,
- Ehepartnerinnen und -partner (oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner) einer voll erwerbstätigen Person, die mit ihr und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
Mehrfache Staatsangehörigkeit ist erlaubt!
Die Möglichkeit, beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten zu können, besteht nach deutschem Recht künftig für alle Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerber ohne Einschränkungen. Es hängt dann ausschließlich vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaates ab, ob die bisherige Staatsangehörigkeit beibehalten werden kann oder möglicherweise mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit verlorengeht. Verbindliche Auskünfte zum Staatsangehörigkeitsrecht eines anderen Staates und zur dortigen Verwaltungspraxis können die zuständigen Behörden dieses Staates erteilen.
Auch Deutsche, die eine andere Staatsangehörigkeit erwerben, können ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne Weiteres behalten. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich.