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Asylratgeber von JuraForum
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Asylratgeber: Bedeutung, Geschichte, Grundlagen, Ablauf, Anerkennung, Famlienzusammenführung, Arbeit
Bedeutung/Definition des Asylrechts
„Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“.
So lautet Artikel 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG). Das Recht auf Asyl ist in Deutschland somit – wie auch in einigen anderen Ländern der Welt - verfassungsrechtlich verankert. Asylrecht (auch „Migrationsrecht“ oder Flüchtlingsrecht“ genannt) meint also das Recht für politisch Verfolgte in Deutschland.
Im weiteren Sinne wird unter Asylrecht auch die Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention verstanden und auch wenn es zur Feststellung von Abschiebungsverboten für subsidiär Schutzberechtigte geht.
Die Herkunft des Worts „Asyl“ stammt vom Griechischen und meint „ sicher“ bzw. „Ort der Sicherheit“. Das Wort Asyl bedeutet somit einen Zufluchtsort für eine verfolgte Person.
Asyl – Geschichte und Entwicklung
Die Geschichte des Asylrechts geht sehr weit zurück. Menschen sind schon im dritten Reich und sogar bereits im Altertum aus religiösen, rassistischen oder politischen Gründen geflüchtet, auch wenn sich das moderne Asylrecht erst im 19. Jahrhundert entwickelt hat. Im dritten Reich wurden mehrere Millionen Menschen verfolgt und umgebracht. Einigen davon gelang allerdings die Flucht, die anderswo Asyl erhalten haben. Im Jahre 1949 wurde das Recht auf Asyl in der deutschen Verfassung verankert. Damit wollte nunmehr auch Deutschland als demokratisches Land Asylbewerbern und Flüchtlingen Schutz bieten.
In den letzten Jahrzehnten wurde das Asylrecht immer mehr eingeschränkt und immer weiter vom EU-Recht abgelöst, welches im Großen und Ganzen auf der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 basiert. Aber vor allem auch die Dublin-Verordnungen bestimmen das Asylrecht, worin z.B. festgelegt ist, dass grundsätzlich der Mitgliedstaat für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, über den der Flüchtling in das Gebiet der EU eingereist ist. Weitere Rechtsinstrumente des EU-Asylrechts sind u.a. die Richtlinien zum Asylverfahren, zum Anerkennungsverfahren und zum Aufnahmeverfahren sowie die Verordnung Eurodac, wo es um ein Fingerabdruck-Identifizierungsverfahren geht.
Das heutige Asylrecht richtet sich somit sowohl nach nationalen asylrechtlichen Gesetzen und Bestimmungen als auch nach EU-Recht.
Gesetzliche Grundlagen für das Asylrecht
Dem Asylverfahren angeschlossen ist in der Regel noch das Aufenthaltsverfahren. Die gesetzlichen Grundlagen hierfür bilden u.a.:
- das Asylgesetz (AsylG), ehemals AsylVfG (Asylverfahrensgesetz),
- das Aufenthalts-Gesetz (AufenthG),
- das Asylbewerberleistungs-Gesetz (AsylBLG),
- das GG,
- das Sozialgesetzbuch (SGB),
- das Völkerrecht,
- die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951,
- die Kinderrechtskonvention,
- die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),
- die Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
Das Asylverfahren - Ablauf in mehreren Schritten
Das Asylverfahren ist recht komplex und anspruchsvoll. Nach einer meist sehr anstrengenden Flucht und Anreise muss man als Betroffener noch das Asylverfahren durchlaufen, welches ebenfalls eine Herausforderung darstellt. Das Asylverfahren lässt sich in folgende Schritte einteilen:
- Ankunft in Deutschland
- Melden bei der Grenzbehörde, Erstaufnahmeeinrichtung, Ausländerbehörde oder auch bei der Polizei
- Registrierung bei der Landesaufnahmebehörde und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Persönliche Antragstellung auf Asyl und Schutz
- Verteilung auf die Bundesländer und jeweiligen Aufnahmeeinrichtungen (auch „Camps“ genannt)
- Versorgung mit Leistungen (Unterkunft, Ernährung, Heizung, Kleidung, Sachleistungen und Bargeld)
- ggf. Wohnsitzauflage/Residenzpflicht
- persönliche Anhörung beim Bundesamt
- Erhalt des Bescheides vom BAMF, ob der Asylantrag anerkannt wird oder abgelehnt wird
- Erhalt der Aufenthaltserlaubnis im Falle der Anerkennung
- Aufforderung zur freiwilligen Ausreise und gleichzeitige Androhung der Abschiebung im Falle der Ablehnung des Antrags; ggf. Rechtsmittel (Klage) gegen die Ablehnung.
Möglichkeiten der Anerkennung
Wenn man mit seinem Antrag auf Asyl Erfolg hat, kommen folgende vier Varianten in Betracht:
- Man wird als Asylberechtigter nach Art. 16a GG anerkannt. In diesem Fall erhält man eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel für 3 Jahre.
- Man wird als Flüchtling nach § 3 AsylG anerkannt.
Auch in diesem Fall erhält man eine Aufenthaltserlaubnis in der Regel für 3 Jahre. - Man erhält subsidiären Schutz nach § 4 AsylG.
Diesen Status erhält man, wenn keine Asylgründe und auch keine Gründe für einen Flüchtlingsstatus vorliegen, aber für den Betroffenen im Herkunftsland dennoch eine ernsthafte Lebensgefahr (z.B. Krieg) besteht. Eine persönliche Verfolgung muss somit nicht vorliegen. In diesem Fall erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr, die aber verlängert werden kann. - Es wird ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG festgestellt.
In diesem Fall liegen ebenfalls keine Asylgründe vor und auch keine Gründe für einen Flüchtlingsstatus. Allerdings würde eine Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellen oder es besteht für ihn im Zielland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.
Familienzusammenführung und Arbeit
Im Falle der Anerkennung hat man das Recht auf Familienzusammenführung. In Deutschland haben Ehe und Familie einen großen Stellenwert. Diese werden in Artikel 6 GG verfassungsrechtlich geschützt, welches auch Ausländer (Einwanderer) genießen können.
Der hier in Deutschland lebende und anerkannte Betroffene hat das Recht auf Nachzug von Partner/Patnerin und Kindern. Dieser Nachzug wird Ehegatten- und Familienzusammenführung genannt.
Um als Asylbewerber und Flüchtling arbeiten zu können, benötigt man eine Arbeitserlaubnis, die es aber so seit 2005 nicht mehr gibt. Als Asylbewerber/Flüchtling hat man in der Regel erst dann das Recht auf Arbeit, wenn man anerkannt wird und eine Aufenthaltserlaubnis erhält. In den ersten 3 Monaten nach der Registrierung darf man ohnehin grundsätzlich nicht arbeiten.