- Wichtige Hinweise zur Fiktionsbescheinigung
- Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Das neue Staatsbürgerrecht
- Persönlicher Kontakt Sozialarbeiter:innen (Case Management im KIM)
- Abschiebung
- Anhörungsverfahren BAMF (Videos mehrsprachig)
- Afghanistan
- Arbeitshilfe Familiennachzug
-
Asylratgeber von JuraForum
- Übersicht: Bedeutung, Geschichte, Grundlagen, Ablauf u.a.
- Das Asylverfahren
- Asylantrag und Asylberechtigung
- Asyl-Schutzformen und -Rechte
- Wohnen und Wohnsitzauflage
- Kosten
- Familienzusammenführung
- Flüchtlinge und Arbeit
- Heirat und Einbürgerung
- Rechte von Flüchtlingskindern
- Abschiebung und Ausweisung
- Muster und Dokumente für die Praxis
- Aufenthaltserlaubnis
- AufenthaltsWiki
- Familiennachzug
- Hintergrundwissen über Herkunftsländer
- Hinweise für russische Menschen nach "Teilmobilmachung"
- Kontakt Auslandsvertretungen (Passbeschaffung und Identitätsklärung)
- Schutzformen des Asylrechts: Wie Flüchtlinge klassifiziert werden
- Video: Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Wichtige Asylrechtshinweise für Iraner:innen
Darf ein Asylbewerber in Deutschland heiraten und eingebürgert werden?
Als Flüchtling und Asylbewerber genießt man in Deutschland viele Rechte, wenn man die Asylanerkennung bzw. die Flüchtlingsanerkennung erhält. Man hat auch das Recht in Deutschland zu heiraten, wenn man die erforderlichen Papiere vorlegen kann. Hieran verzweifelt allerdings manch einer, da sich die Besorgung der Unterlagen in der Praxis sehr schwierig gestalten kann. Mit einer bloßen Duldung kann man nicht heiraten. Die Heirat allein reicht wiederum für eine Einbürgerung nicht aus. Dafür müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein.
Heirat – Voraussetzungen
Heiraten in Deutschland darf jeder, also auch Asylbewerber und Flüchtlinge. Fraglich ist lediglich, ob man die nötigen Unterlagen beibringen kann und die Voraussetzungen erfüllt. Bedingungen für eine Heirat in Deutschland:
- Personalausweis oder Reisepass (diese müssen gültig sein),
- Meldebescheinigung (darf nicht älter als 14 Tage sein),
- Persönliche Anwesenheit (Vollmacht möglich in Ausnahmefällen),
- Ehefähigkeit: Das bedeutet, dass beide mindestens 18 Jahre alt sein müssen. „Kinderehen“ sollen damit vermieden werden,
- Geschäftsfähigkeit: Nach § 1304 BGB müssen beide geschäftsfähig sein; das bedeutet, dass man in der Lage sein muss, die Konsequenzen der Eheschließung zu verstehen. Wenn eine der beiden nicht geschäftsfähig ist, kann keine Ehe eingegangen werden. In diesem Fall kann trotz Eheschließung später das Gericht die Ehe wieder aufheben.
- Beglaubigte Abschriften aus denGeburtenregistern (müssen aktuell sein),
- kein Eheverbot: Es darf kein Eheverbot nach §§ 1306 ff. BGB vorliegen. Eine Ehe zwischen Verwandten ist verboten. In solch einem Fall könnte man nach erfolgter Eheschließung diese anfechten.
- Ehefähigkeitszeugnisse: bei binationalen Ehen müssen diese vorgelegt werden, also wenn ein Ausländer in Deutschland heiraten möchte. Es sind stets die Ehefähigkeitsvoraussetzungen des Heimatlandes zu erfüllen. Es darf nicht älter als 6 Monate sein. Wenn der Betroffene staatenlos ist oder sein Staat das Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellen kann, kann das zuständige Oberlandesgericht eine Befreiung erteilen, wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
- Ggf. Scheidungsurteil (dieses muss vorgelegt werden, wenn einer der Partner bereits verheiratet war und geschieden ist)
- Standesbeamter; die Trauung muss vom Standesbeamten vorgenommen werden. Die Ehe wird dort in ein Register eingetragen.
„Ehe für Alle“: Auch gleichgeschlechtliche Partner können seit dem 01.10.2017 heiraten. Zuvor wurde eine Lebenspartnerschaft begründet. Diese bleiben weiterhin bestehen, können aber in eine gleichgeschlechtliche Ehe umgeschrieben werden.
Heiraten mit Duldung
Bevor man als Flüchtling/Asylbewerber heiraten möchte, sollte man sich bei dem Standesamt erkundigen und Rat einholen, welche Unterlagen vorgelegt werden müssen. Für Flüchtlinge und Asylbewerber gelten aber die gleichen oben genannten Voraussetzungen. Alle notwendigen Papiere/Unterlagen wie Reisepass, Ehefähigkeitszeugnis etc. müssen also vom Herkunftsland beigebracht werden.
Dies gestaltet sich in der Praxis für viele Betroffene als sehr schwierig, weil viele nicht im Besitz von diesen Unterlagen sind. Sie besitzen meistens nicht mal einen Pass und sind lediglich Inhaber einer Duldung (Aufenthaltsgestattung). Die Pässe hat man ihnen angeblich weggenommen oder sie haben diese auf der Flucht verloren. Hat man eine Duldung und zugleich einen Pass, kann man heiraten. Wichtig ist, dass die persönlichen Daten in der Duldung mit den Daten im Pass übereinstimmen. Sonst kann die Heirat nicht vorgenommen werden bzw. erst wenn die Daten entsprechend angepasst bzw. korrigiert werden.
Laut § 5 Personenstandsverordnung (PStV) wird die Staatsangehörigkeit des ausländischen Ehepartners durch Reisepass oder einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen. Als Identitätsnachweis reicht in der Regel auch ein abgelaufener Pass aus. Aber auch einen solchen können die meisten Flüchtlinge/Asylbewerber nicht vorlegen und trauen sich nicht die Botschaft des Herkunftslandes zu betreten. Sie befürchten, festgenommen zu werden. Dann kann derjenige aber nicht heiraten, da eine bloße Duldung für die Heirat nicht ausreicht, weil die Duldung eine Aussetzung der Abschiebung ist und eben kein offizieller Identitätsnachweis.
Je nachdem aus welchem Land man kommt, müssen manche Dokumente (die man vorlegt) noch bei der Deutschen Botschaft zwecks Echtheitsprüfung vorgelegt werden. Manche Länder stellen z.B. kein Ehefähigkeitszeugnis aus oder kennen ein solches nicht. In diesem Fall muss man einen Antrag auf Befreiung beim Oberlandesgericht stellen. Manches Mal lehnt das Standesamt die Eheschließung trotz Vorlage aller Unterlagen ab, weil es der Meinung ist, dass es sich um eine „Scheinehe“ handelt und somit die Partner nur heiraten möchten zwecks der Erschleichung eines Aufenthaltsvorteils oder dergleichen.
Verdacht einer Scheinehe
Eine Scheinehe ist zwar formal gesehen eine gültige Ehe. Deren Zweck ist allerdings nicht die Bildung einer ehelichen Lebensgemeinschaft. Man schließt diese somit nur, damit beide Partner oder wenigstens einer der Partner einen rechtlichen Vorteil erlangt. Hierbei handelt es sich meist um einen aufenthaltsrechtlichen Vorteil. In der Praxis kommt es leider immer wieder vor, dass Scheinehen geschlossen werden gegen Zahlung von meistens Geld oder anderen Gegenleistungen. Man kann aus einer Scheinehe keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche herleiten. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entsteht demnach nicht. Es stellt keine Straftat dar, wenn man eine Scheinehe eingeht. Wenn aber wegen der Scheinehe ein Aufenthaltstitel erschlichen oder auch nur beantragt wird, kommt eine Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Betracht.
JuraForum.de-Tipp:
Kommt es vor, dass die Ausländerbehörde zunächst eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und sich später die Scheinehe herausstellt, kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 48 VwVfG zurückgenommen werden.
Heiraten in Dänemark
Viele Menschen heiraten mittlerweile in Dänemark, vor allem Personen, die die Voraussetzungen hier in Deutschland nicht erfüllen. In Dänemark benötigt man weniger Unterlagen für die Heirat. Dadurch geht es schneller und einfacher. Zudem ist die Heirat auch hier gültig. Einige Standesämter nehmen dort sogar an Samstagen die Heirat vor. Daher entschließen sich immer mehr Menschen in Dänemark zu heiraten, also auch ausländische, binationale und gleichgeschlechtliche Paare.
VoraussetzungenfürHeirat in Dänemark:
- mindestens 18 Jahre alt,
- gültigerReisepass oder Ausweis,
- Trauzeugenpflicht (das Standesamt stellt diese zur Verfügung, wenn man keine dabei hat),
- Ehefähigkeitszeugnis nicht älter als 4 Monate (auch Familienstandbescheinigung genannt),
- Eheerklärung (diese wird vor Ort ausgefüllt),
- Scheidungsurkunde (wenn man zuvor verheiratet war und geschieden ist),
- Einreise mindestens 1 Tag vor der Heirat (die meisten Standesämter verlangen, dass man wenigstens 1 Tag vorher einreist).
JuraForum.de-Tipp:
Wenn man in Dänemark heiraten möchte, sollte man sich vorher mit dem jeweiligen Standesamt dort in Verbindung setzen, um zu erfragen, welche Unterlagen benötigt werden. Die Bearbeitungszeit für die Unterlagen dauert ca. 2 bis 3 Wochen. Daher sollte man entweder die Unterlagen vorab per Post schicken oder man bringt sie persönlich hin.
Abschiebung trotz Heirat
Was passiert, wenn man abgeschoben werden soll aber verheiratet ist bzw. die Heirat bevor steht? Artikel 6 des GG stellt die Ehe und Familie unter besonderen Schutz. Daraus folgt die Eheschließungsfreiheit, welche auch Ausländer genießen. Ehen und Familien können aber durch eine Abschiebung auseinander gerissen werden. Eine Ehe ist zwar verfassungsrechtlich geschützt, kann aber nur eingeschränkt Abschiebungsschutz gewähren, da nach § 50 AufenthG eine ausreisepflichtige Person abgeschoben werden kann. Einen Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung hat eine Person nach § 60a Abs. 2 AufenthG, wenn die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen im Bundesgebiet unmittelbar bevorsteht. Dies ist der Fall, wenn
- vom Standesamt eine Mitteilung gemäß § 13 Abs. 4 S. 1 PStG (Personenstandsgesetz) vorliegt,
- seit der Mitteilung die 6-monatige Frist des § 13 Absatz 4 S.3 PStG noch nicht abgelaufen ist (ansonsten muss es neu angemeldet werden),
- und man glaubhaft darlegen kann, dass die beabsichtigte Eheschließung innerhalb der Frist des § 13 Absatz 4 S.3 PStG erfolgen wird.
Wenn der Termin für die Eheschließung nicht anberaumt werden kann, weil Gründe dagegen sprechen, die in der Sphäre der Verlobten liegen, ist nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen. Ein solcher Fall wäre es, wenn die Betroffenen die Unterlagen verschuldet nicht beibringen. Eine Aussetzung der Abschiebung kommt dann nicht in Betracht und die ausreisepflichtige Person muss ausreisen. Tut sie dies nicht, kann sie abgeschoben werden.
Auch in Fällen, wo man die bloße Beabsichtigung hat, einen Deutschen zu heiraten, ist man nicht geschützt und kann abgeschoben werden. Abschiebungsschutz besteht nur dann, wenn die Heiratsabsichten ernsthaft sind und die künftigen Ehepartner alles in ihrer Macht-Stehende getan hätten, um die Eheschließung in die Tat umzusetzen, so das Saarländische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 10.07.2006 (Az. 2 W 27/05).
Eine Verlobung allein bietet also auch keinen Schutz vor einer Abschiebung.
Einbürgerung
Man ist verheiratet oder hat nun in Deutschland oder Dänemark geheiratet. Hat man dadurch nun einen Anspruch auf Einbürgerung oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun? Allein die Tatsache, dass man verheiratet bzw. heiratet, reicht nicht aus, um einen Anspruch auf Einbürgerung zu haben.
Ein Einbürgerungsanspruch entsteht grundsätzlich erst nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von 8 Jahren. In bestimmten Fällen kann diese Frist auf 7 oder auf 6 Jahre verkürzt werden. Man kann die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben durch:
- Geburt (Abstammungsprinzip),
- durch eine Bescheinigung des Spätaussiedlerstatus,
- durch Einbürgerung.
Ab dem 16. Lebensjahr kann man die Einbürgerung selbst beantragen. Ansonsten müssen die Eltern den Antrag für ihre Kinder stellen. Die notwendigen Antragsformulare bekommt man bei der örtlichen Einbürgerungsbehörde.
Einen Anspruch auf Einbürgerung im Sinne von § 10 Abs.1 Staatsangehörigkeits-Gesetz (StAG) hat man, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
- mindestens seit 8 Jahren rechtmäßigin Deutschland (also seinen gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben).
- Frist von 8 Jahren kann auf 7 Jahre verkürzt werden, wenn man einen Integrationskurs erfolgreich absolviert hat.
- Bei besonderen Integrationsleistungen kann die Frist sogar auf 6 Jahre verkürzt werden; z.B. wenn man besondere Sprachkenntnisse hat.
- Man ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts (es reicht aber auch aus alternativ der Besitz einer Blauen Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die ihrem Zweck nach zu einem dauerhaften Aufenthalt führen kann).
- Sicherung des Lebensunterhalts durch Eigenleistung ohne Zuhilfe von Sozialleistungen (Sozialhilfe oder ALG-II).
Ausnahme: wenn man alleinerziehend ist oder aufgrund von nachgewiesener Krankheit nicht in der Lage ist, zu arbeiten. - keine wesentlichen Vorstrafen,
- ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprache.
Ausnahme: Man kann aufgrund von Krankheit, hohen Alters oder aufgrund einer Behinderung die deutsche Sprache nicht mehr erwerben. Bei älteren Personen, die mindestens 60 Jahre alt sind, können ohnehin günstigere Maßstäbe bei den Sprachkenntnissen angelegt werden. - ggf. Einbürgerungstest: einen solchen muss man machen, wenn man keinen Schulabschluss in Deutschland gemacht hat.
- Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.
- Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (hiervon gibt es Ausnahmen, je nachdem aus welchem Land man kommt). Eine Ausnahme kommt z.B. in Betracht, wenn man seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, vgl. § 12 Abs. 1 StAG. Auch in den Fällen, wo das Recht des Herkunftsstaates des Betroffenen ein Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht oder der Herkunftsstaat die Entlassung regelmäßig verweigert, ist eine solche Ausnahme zu machen. Betroffen sind aktuell vor allem folgende Länder: Iran, Libanon, Syrien, Afghanistan, Algerien, Eritrea, Kuba, Marokko und Tunesien.
Wenn die o.g. Voraussetzungen nicht erfüllt werden, hat man grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Einbürgerung.
In diesem Fall könnte man einen Antrag auf Ermessenseinbürgerung im Sinne von § 8 StAG stellen. Deutschland ist aus völkerrechtlichen Gründen verpflichtet, die Einbürgerung von Flüchtlingen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und auch von Staatenlosen zu erleichtern, so dass bei diesen Personen sogar bereits 6 Jahre Aufenthalt in Deutschland ausreichen. Die Einbürgerungsbehörde kann daher dennoch eine Einbürgerung vornehmen, wenn ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung besteht und gewisse Mindestanforderungen gegeben sind.
Minderjährige Kinder und Ehegatten von Anspruchsberechtigten können mit eingebürgert werden, auch dann wenn diese selbst noch nicht seit 8 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben, vgl. § 10 Abs. 2 StAG. Im Übrigen werden die Zeiten des Asylverfahrens mit eingerechnet, wenn man im Nachhinein anerkannt worden ist.
Ablauf und Unterlagen bei Einbürgerung
Der Ablauf einer Einbürgerung läuft in der Regel folgendermaßen ab:
- Antragbei der zuständigen Einbürgerungsbehörde (nicht Ausländerbehörde!)
- die Antragsformulare erhält man bei der Einbürgerungsbehörde
- man sollte persönlich bei der Behörde vorsprechen und mitteilen, dass man eingebürgert werden möchte. Die Behörde teilt einem gleich mit, welche Unterlagen man beibringen muss.
Folgende Unterlagen werden in der Regel verlangt:
- Pass,
- Aufenthaltsgenehmigung (Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis),
- aktuelle Meldebescheinigung,
- Passfotos,
- Geburtsurkunde,
- Zeugnisse,
- Arbeitsvertrag und Gehaltsnachweise (bei Selbständigen Einkommensteuerbescheid und BWA), bei Studenten BAföG-Bescheid, bei
- bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit Bescheid des Jobcenters bzw. Sozialhilfebescheid / Bescheid über Grundsicherung bzw. Rentenbescheid,
- handgeschriebener Lebenslauf,
- Abschrift aus dem Familienbuch,
- ggf. Heiratsurkunde, wenn man verheiratet ist,
- ggf. Nachweis über B1-Sprachniveau,
- ggf. Zeugnis über Sprachtest,
- 255 Euro (dies sind die Kosten der Einbürgerung bei der Einbürgerungsbehörde). Minderjährige zahlen lediglich 51 Euro, wenn sie mit den Eltern zusammen eingebürgert werden sollen. Man zahlt die Hälfte der Einbürgerungskosten zu Beginn bei der Antragsabgabe. Wenigverdiener können einen Antrag auf Reduzierung oder einen Antrag auf Ratenzahlung stellen.
Die Unterlagen sind im Original vorzulegen.
Einbehalten werden aber in der Regel nur Kopien bzw. beglaubigte Abschriften der Unterlagen. Nach Abgabe der Unterlagen prüft die Behörde, ob man die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt. Es werden Auskünfte von verschiedenen anderen Behörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz etc.) eingeholt. Diese Prüfung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen. Jegliche verfassungsfeindliche Tätigkeiten stehen einer Einbürgerung entgegen. Wenn man aber früher verfassungsfeindliche Überzeugungen vertreten hat, kann man dennoch eingebürgert werden, indem man glaubhaft macht, dass man von der damaligen Einstellung in der Zwischenzeit abgerückt ist. Sicherlich wird es schwierig sein, die Behörde davon zu überzeugen.
Kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass man die Kriterien für die Einbürgerung erfüllt, erhält man eine sogenannte Einbürgerungszusicherung. Danach erfolgt die Ausbürgerung der ausländischen Staatsangehörigkeit, indem man einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Botschaft stellt und zugleich dort die Einbürgerungszusicherung vorlegt.
Nach Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit hat man den entsprechenden Nachweis bei der deutschen Einbürgerungsbehörde vorzulegen. Einige Wochen später erhält man die Einbürgerungsurkunde verliehen. Vor Übergabe der Urkunde muss man in der Regel zusätzlich zum bereits schriftlich abgegebenen Bekenntnis mündlich erklären, dass man die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und das Grundgesetz achten wird und alles unterlassen wird, was der Bundesrepublik Deutschland schaden könnte.
Kann man die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren?
Einmal eingebürgert, für immer deutsch? Dies stimmt so nicht, da man die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich auch wieder „verlieren“ kann. Grundsätzlich gilt die deutsche Staatsangehörigkeit auf Dauer und ein Entzug ist nach dem GG auch verboten.
Der Verlust kann nur eintreten aufgrund eines Gesetzes. Zudem darf ein Verlust gegen den Willen des Betroffenen nur eintreten, wenn er nicht staatenlos wird. Wenn jemand aufgrund des Geburtsortprinzips die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten hat und sich wegen der damit verbundenen Optionspflicht für die ausländische Staatsangehörigkeit entscheidet, kommt es auch zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine Ausnahme gilt dann, wenn derjenige zuvor eine schriftliche Genehmigung der zuständigen deutschen Behörde erhalten hat, wonach er die deutsche Staatsbürgerschaft behalten darf.
Das Gesetz sieht den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in folgenden Fällen vor:
- bei schriftlichem Verzicht,
- bei Antrag auf Entlassung,
- bei Annahme einer anderen ausländischen Staatsangehörigkeit (Ausnahme nur dann, wenn er zuvor eine schriftliche Zusage erhält, dass er die deutsche Staatsangehörigkeit trotz Annahme der ausländischen behaltend darf),
- bei Adoption durch einen Ausländer,
- bei Eintritt in einen Dienst von Streitkräften oder einem vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt ohne Zustimmung.