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Darf ein Flüchtling in Deutschland arbeiten?
Sicherlich wäre es für alle Beteiligten besser, wenn Flüchtlinge hier arbeiten dürfen. Dies würde die Integration fördern und die Sozialsysteme entlasten. Allerdings darf man als Flüchtling nicht ohne Weiteres hier in Deutschland arbeiten.
Nach erfolgter Meldung und Registrierung darf ein Flüchtling in der Regel erst nach 3 Monaten mit entsprechender Erlaubnis arbeiten, selbst mit einer Duldung. Nach erfolgter Anerkennung ist man unbeschränkt berechtigt, zu arbeiten.
Rechtslage zum Thema Flüchtlinge und Arbeit
Fraglich ist, ob Flüchtlinge in Deutschland eine Arbeitserlaubnis benötigen oder ob sie sich auf das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG berufen können. Dieses Grundrecht steht allerdings Flüchtlingen und Asylbewerbern nicht zu, sondern steht nur Deutschen und EU-Bürgern zu.
Status entscheidet über Arbeitserlaubnis:
Somit benötigt man als Flüchtling eine Arbeitserlaubnis. Es wird zwar immer von „Arbeitserlaubnis“ gesprochen, allerdings gibt es diese als solche seit 2005 nicht mehr und wurde durch die Aufenthaltserlaubnis ersetzt. Der Status des Flüchtlings entscheidet demnach, ob man arbeiten darf. Nach erfolgter Registrierung darf ein Flüchtling während der nächsten 3 Monate grundsätzlich nicht arbeiten.
Nach erfolgter Anerkennung (Asylanerkennung oder Anerkennung als Flüchtling) darf man als Flüchtling und Asylbewerber in ganz Deutschland uneingeschränkt arbeiten oder gar sich selbständig machen. Man erhält dann eine Aufenthaltserlaubnis für in der Regel 3 Jahre, die verlängert werden kann oder gar in einen Daueraufenthalt übergehen kann.
Wenn der Betroffene „nur“ den subsidiären Schutz erhält, bekommt er eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr und darf auch in ganz Deutschland arbeiten. Wurde lediglich ein Abschiebungsverbot festgestellt, entscheidet die Ausländerbehörde je nach Einzelfall über die Erlaubnis zum Arbeiten. In aller Regel erteilt die Behörde die „Arbeitserlaubnis“. Wenn man in derartigen Fällen eine Arbeitsstelle gefunden hat, muss man bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag stellen.
Darf man mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung arbeiten?
Die Zeit bis zur Anerkennung kann recht lang sein. In der Regel dauert es 6 bis 24 Monate bis man anerkannt wird. Fraglich ist ob man in dieser doch so schwierigen und ungewissen Phase arbeiten darf? Bis zur Anerkennung ist man in der Regel im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung. Man erhält nach erfolgter Asylantragstellung vom BAMF eine Aufenthaltsgestattung für das laufende Asylverfahren. Bis zum Abschluss des Asylverfahrens darf man damit nur unter bestimmten Bedingungen arbeiten.
Arbeiten mit Aufenthaltsgestattung:
In den ersten 3 Monaten nach der Registrierung darf man nicht arbeiten. Zwischen dem 3. und 15. Monat besteht ein eingeschränktes Beschäftigungsverbot. Man darf somit nur arbeiten, wenn die Ausländerbehörde und die Agentur für Arbeit im Rahmen einer sogenannten Vorrangprüfung entsprechende Erlaubnis erteilen. Man hat bei der Ausländerbehörde einen entsprechenden Antrag zu stellen, der wiederum an die Agentur für Arbeit weitergeleitet wird, damit diese die Vorrangprüfung vornehmen und eine Stellungnahme abgeben kann. Diese Vorrangprüfung entfällt ab dem 16. Monat nach der Registrierung. Wenn das Asylverfahren derart lange dauert, dass man bereits 48 Monate eine Aufenthaltsgestattung besitzt, darf man sogar uneingeschränkt arbeiten.
Arbeiten mit Duldung:
Flüchtlinge und Asylbewerber, bei denen der Asylantrag abgelehnt wird und die einen negativen Bescheid vom BAMF erhalten, wo jedoch die Abschiebung ausgesetzt wird, erhalten eine sogenannte Duldung („Aussetzung der Abschiebung“). Hier ist es wie bei der Aufenthaltsgestattung; ab dem 3. bis zum 15. Monat nach Erteilung der Duldung besteht ein beschränktes Beschäftigungsverbot, wo die Vorrangprüfung gilt, die dann ab dem 16. Monat entfällt. Den Antrag hat man ebenfalls bei der Ausländerbehörde zu stellen. Man hat auch in diesem Fall nach 48 Monaten Duldung uneingeschränkten Zugang zur Arbeitswelt, wobei die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ebenfalls nur mit einer entsprechenden Erlaubnis möglich ist.
Was bedeutet Vorrangprüfung?
Die Vorrangprüfung betrifft Personen, die im Besitz einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung sind. Hierbei wird seitens der Agentur für Arbeit geprüft, ob für eine bestimmte Stelle, die ein Asylbewerber oder Flüchtling ausüben möchte, deutsche Arbeitnehmer oder Arbeitnehmer aus anderen EU-Staaten in Betracht kommen. Der Arbeitgeber hat erst eine Stellenausschreibung bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Danach versucht die Agentur für Arbeit, innerhalb von 6 Wochen einen vorrangigen Unionsbürger (der geeignet ist) zu finden, vorrangig aus Deutschland. Gelingt dies jedoch nicht, darf der Flüchtling/Asylbewerber eingestellt werden. Diese Vorrangprüfung entfällt bei bestimmten Fachkräften.
Ausbildung und Praktikum
Wie sieht es aus, wenn ein Flüchtling/Asylbewerber eine Ausbildung oder ein Praktikum machen möchte? Wenn man anerkannt ist und somit im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, hat man uneingeschränkten Zugang und kann ohne Probleme eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren.
Wenn man lediglich im Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung ist, benötigt man in den ersten 3 Monaten eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, um eine Ausbildung machen zu können. Allerdings dürfen Personen, die abgeschoben werden sollen - aber dies nicht geht aus Gründen, die die jeweilige Person zu vertreten hat - eine Ausbildung nicht absolvieren. Dies bettrifft Fälle, wo die Person über die Identität oder Nationalität getäuscht hat. Ausnahme: Geht es lediglich um eine schulische Berufsausbildung, benötigt man keine Erlaubnis.
Personen aus sicheren Herkunftsstaaten dürfen auch keine Ausbildung machen, wenn der Antrag auf Asyl nach dem 31.08.2015 gestellt und abgelehnt wurde.
Was Praktika angeht, ist es noch leichter als beim Thema Ausbildung. Unabhängig vom Status ist mittlerweile die Beschäftigung von Flüchtlingen/Asylbewerber unproblematisch, wenn es um ein Praktikum geht. Eine Erlaubnis ist nicht notwendig, wenn es um Pflichtpraktika,studienbegleitende und ausbildungsbegleitende Praktika bis zu 3 Monaten oder wenn es um ein PraktikumzurOrientierung bis zu 3 Monaten geht.
Hospitation und Probearbeit
Die Hospitation stellt kein Arbeitsverhältnis dar, so dass man dafür auch keine Erlaubnis benötigt. Man arbeitet auch nicht aktiv mit, da sich der Hospitant nur den Betrieb und seine Arbeitsabläufe anschaut.
Für eine Probebeschäftigung hingegen benötigt man eine Erlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde und auch die Zustimmung der Agentur für Arbeit; der Betroffene übt die Beschäftigung in diesem Fall probeweise für eine bestimmte Dauer, wobei seine Eignung getestet wird.
Worauf sollte man bei einer Bewerbung achten?
Egal ob Praktikum, Ausbildung oder Anstellung; in nahezu allen Fällen verlangt der Arbeitgeber eine schriftliche Bewerbung. Eine gute Bewerbung erhöht die Chance auf eine Einstellung. Schließlich gilt: „Für den ersten Eindruck gibt es keine zweite Chance!“
Die Bewerbung sollte folgendes enthalten:
- Das Anschreiben (in der Regel 1 bis 2 Seiten),
- unterschriebener Lebenslauf (hierzu gehört auch ein Foto),
- Qualifikationen und Arbeitsnachweise,
- Referenzen,
- Zeugnisse.
Alle Unterlagen sollte man in deutscher Sprache einreichen und somit ausländische Zeugnisse, Qualifikationen etc. ins Deutsche übersetzen lassen. Manches Mal verlangt der Arbeitgeber eine Online-Bewerbung. Daher immer vorher fragen, in welcher Form der Arbeitgeber die Bewerbung haben möchte. Wenn man Hilfe für die Bewerbung benötigt, kann man bei der Agentur für Arbeit Bewerbungstraining in Anspruch nehmen.
Nachfolgend sehen Sie diverse Muster, um eine Erlaubnis zu beantragen:
Dies betrifft Personen, die noch nicht anerkannt sind und eine Arbeitsstelle, eine Ausbildung oder ein Praktikum anfangen möchten. In der Regel haben diese Personen entweder eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung oder benötigen eine Duldung für eine Ausbildung: