Asylverfahren
Als Asylbewerber durchläuft man von der Ankunft über den Asylantrag bis hin zur Entscheidung über den Antrag diverse „Schritte“. Im Folgenden werden die einzelnen Schritte erläutert:
Ankunft und Meldung (Registrierung)
Wenn man in Deutschland angekommen ist, muss man sich zunächst bei einer zuständigen Behörde melden. Dies kann bereits an der Grenze bei der jeweiligen Grenzbehörde geschehen. Die Grenzbehörde leitet einen dann an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Man kann sich aber auch später bei der Polizei, bei der Ausländerbehörde oder bei der Aufnahmeeinrichtung anmelden.
Wenn man sich als Asylbewerber gemeldet hat, wird man in Deutschland an den sogenannten PIK-Stationen (Personalisierungs-Infrastrukturkomponente) registriert. Es werden personenbezogene Daten, ein Foto und Fingerabdrücke gespeichert. Die erfassten Daten werden im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, das das Bundesamt für Migration undFlüchtlinge (BAMF) als nationale Personalakte zentral führt. Alle Einwanderungsbehörden arbeiten mit der AZR zusammen.
Als Registrierungsnachweis erhält man einen entsprechenden Ankunftsnachweis, der neben den persönlichen Daten auch die Adresse der für ihn zuständigen Empfangsstelle und die Sicherheitselemente enthält. Der Nachweis der Ankunft ist somit das erste offizielle Dokument, das den Inhaber zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Im Übrigen berechtigt es den Inhaber auch zu staatlichen Leistungen wie Verpflegung, Unterbringung und medizinische Versorgung.
Nachfolgend sehen Sie ein Muster über die Meldung als Asylsuchender:
» Muster "Meldung als Asylsuchende" (muster-bescheinigung-ueber-die-meldung-als-asylsuchender.pdf)
Verteilung / Versorgung
Nach der Registrierung werden die Asylbewerber vorübergehend oder langfristig an die nächstgelegenen Aufnahmeeinrichtungen des jeweiligen Bundeslandes verteilt. Neben der aktuellen Kapazität hängt die Verteilung vor allem vom Herkunftsland ab. Je nach Herkunftsland können Asylbewerber bis zu sechs Monate lang oder bis zur Entscheidung über ihren Antrag in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden. Eine gerechte Verteilung auf die Bundesländer will man mit Hilfe von "EASY" (Erstverteilung von Asylsuchenden) erreichen, welches auf dem sogenannten "Königsteiner Schlüssel" basiert. Die Verteilungsquote wird dabei von der Bund-Länder-Kommission jährlich fest gelegt.
Für 2019 gab es folgende Verteilungsquoten:
Baden-Württemberg: 13,01 %
Bayern: 15,56 %
Berlin: 5,13 %
Brandenburg: 3,01 %
Bremen: 0,96 %
Hamburg: 2,55 %
Hessen: 7,44 %
Mecklenburg-Vorpommern: 1,98 %
Niedersachsen: 9,40 %
Nordrhein-Westfalen: 21,08 %
Rheinland-Pfalz: 4,82 %
Saarland: 1,20 %
Sachsen: 4,99 %
Sachsen-Anhalt: 2,75 %
Schleswig-Holstein: 3,40 %
Thüringen: 2,64 %
Die zuständige Aufnahmeeinrichtung ist für die Betreuung und Unterbringung des Asylbewerbers zuständig. Die Institution informiert auch die nächstgelegene BAMF-Außenstelle. Während des Aufenthaltes erhält der Asylbewerber Sachleistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts sowie einen monatlichen Geldbetrag. Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) garantiert die Grundbedürfnisse und regelt u.a. auch die Versorgung sowie deren Art und Höhe. Auf folgende Leistungen hat man Anspruch:
- Unterkunft, Verpflegung, Kleidung, Heizung, Körperpflege und Gesundheitsversorgung,
- Leistungen für den persönlichen Bedarf/Bedürfnisse,
- Für den Haushalt Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter,
- Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt,
- je nach Fall auch individuelle Leistungen.
Persönliche Antragstellung
Der Asylbewerber hat seinen Antrag persönlich bei der jeweiligen BAMF-Außenstelle zu stellen. Dort stehen regelmäßig Dolmetscher für nahezu alle Sprachen bereit. Der Asylbewerber wird über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren belehrt und zwar in seiner Muttersprache. Wenn die Daten des Asylbewerbers noch nicht erfasst sind, geschieht dies zum Zeitpunkt des Antrags.
Als Asylbewerber ist man in der Regel verpflichtet, seine Identität nachzuweisen und einen nationalen Pass und andere persönliche Dokumente (z.B. Geburtsurkunde) vorzulegen. In vielen Fällen haben die Asylbewerber jedoch keine Dokumente, da sie diese angeblich verloren haben oder diese ihnen weggenommen wurden. Wenn Dokumente vorgelegt werden, werden diese zunächst überprüft, ob sie echt sind. Vom Asylbewerber werden anschließend Fotos gemacht und Fingerabdrücke genommen (lediglich bei Personen ab 14 Jahre). Diese Daten werden gespeichert und mit denen des Ausländerzentralregisters verglichen. Auf diese Weise kann festgestellt werden, ob derjenige erstmalig einen Antrag stellt oder aber ob dieser bereits erfasst ist und/oder ein anderes europäisches Land für das Asylverfahren zuständig ist. Den Antrag hat man persönlich einzureichen. In wenigen Ausnahmefällen kann der Antrag schriftlich gestellt werden (z.B. schwer krank oder minderjährig).
Nachfolgend sehen Sie ein Muster einer Niederschrift zu einem Asylantrag:
» Muster "Niederschrift zu einem Asylantrag" (muster-niederschrift-asylantrag.pdf)
Wohnsitzauflage
Nach Antragstellung erhält der Asylbewerber eine Aufenthaltsgestattung. Auf diese Weise kann man nachweisen, dass man einen Asylantrag gestellt hat und sich somit rechtmäßig in Deutschland aufhält. Die Aufenthaltsgestattung ist jedoch auf den Bezirk oder die Gemeinde/Stadt beschränkt, in dem sich die zuständige Aufnahmeeinrichtung befindet. Wenn man den Bereich aber vorübergehend verlassen möchte, kann man eine entsprechende Genehmigung beantragen. Nach 3 Monaten fällt in der Regel die Wohnsitzauflage weg, so dass sich das Wohnrecht auf das gesamte Bundesgebiet bezieht.
Persönliche Anhörung
Von der persönlichen Antragstellung zu unterscheiden ist die persönliche Anhörung. Der Termin der persönlichen Anhörung ist sehr wichtig und bildet quasi die Grundlage für die spätere Entscheidung des BAMF. Daher ist es besonders wichtig, sich gründlich auf diesen Termin vorzubereiten. Hier werden gezielte Fragen gestellt, die sorgfältig und ausführlich erläutert werden müssen. Diese Anhörung ist nicht öffentlich, ein Dolmetscher ist erneut anwesend. Der Mitarbeiter des BAMF kennt sich mit den Bedingungen im Herkunftsland gut aus und ist in der Regel gut vorbereitet. Der Asylbewerber wird schriftlich zur Anhörung geladen. Wenn man wegen Krankheit oder dergleichen verhindert ist, sollte man das BAMF rechtzeitig informieren, um ohne Probleme einen neuen Termin zu bekommen. Ansonsten könnte der Asylantrag abgelehnt werden. Man hat auch das Recht einen Anwalt zum Termin mitzunehmen oder gar einen Vertrauten. Dies muss mit dem BAMF abgestimmt werden. In dem Termin hat man dann zu seinem Lebenslauf, zu den Umständen im Herkunftsland, zur Reiseroute und zu den Gründen seiner Verfolgung vorzutragen. Darüber hinaus hat man eine Einschätzung darüber abzugeben, was im Falle einer Rückkehr einen im Herkunftsland erwartet. Wenn man Beweismittel (Fotos, Atteste etc.) hat, sollten diese vorgelegt werden. Der Dolmetscher übersetzt alles was der Asylbewerber vorträgt. Dieses wird dann vom Mitarbeiter des BAMF niedergeschrieben und als Protokoll vorgelegt, welches der Asylbewerber dann zu unterschreiben hat.
Nachfolgend sehen Sie ein Muster über die Ladung zur persönlichen Anhörung:
» Muster "Muster Ladung zur persönlichen Anhörung" (muster-ladung-persoenliche-anhoerung.pdf)
sowie ein Muster über die persönliche Anhörung (Protokoll auszugsweise):
Siehe auch unsere Seite Anhörungsverfahren BAMF (mehrsprachig)
>> mit 14 mehrsprachigen Videos zum Anhörungsverfahren
„Dublin-Verordnung“
Noch bevor das tatsächliche Asylverfahren beginnt, prüft das BAMF die sogenannte "Dublin--Verordnung". Hier wird praktisch entschieden, ob ein anderes europäisches Land für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Zum "Raum Dublin" gehören die EU-Staaten,Island, Schweiz, Liechtenstein und Norwegen. Hat der Asylbewerber bereits in einem dieser Länder Asyl beantragt oder erhalten, wird eine Überprüfung seines Asylantrags in der Regel nicht mehr in Deutschland durchgeführt. In diesen Fällen wird dem betreffenden Staat ein Überstellungsantrag zur Annahme der geplanten Überstellung übermittelt. Der Asylbewerber wird darüber informiert und kann Gründe angeben, die gegen eine Überstellung sprechen. Wenn der andere Staat der Übertragung zustimmt, wird dies offiziell angeordnet. Der Asylbewerber kann dagegen vorgehen und einen entsprechenden Eilantrag stellen. In diesem Fall muss die Entscheidung des Gerichts über den Dringlichkeitsantrag abgewartet werden.
JuraForum.de-Tipp:
Wenn ein solcher „Dublin-Fall“ angenommen wird und man als Betroffener bis dahin noch nicht anwaltlich vertreten ist, sollte man unverzüglich einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht beauftragen, damit dieser kurzfristig gegen die Überstellung vorgehen kann.
Nachfolgend sehen Sie ein Muster einer Ablehnung bzgl. der „Dublin-Verordnung“:
» Muster "Ablehnung wegen Dublin-Verordnung" (muster-ablehnung-wegen-dublin-verordnung.pdf)
BAMF-Entscheidung
Das BAMF entscheidet nach einer gründlichen Prüfung über den Asylantrag. Entscheidend dafür sind die persönliche Anhörung sowie die vorgelegten Beweise. Die Entscheidung wird schriftlich getroffen; die Gründe für die Entscheidung werden dem Asylbewerber und gegebenenfalls seinem Anwalt - wenn er durch einen Anwalt vertreten wird - mitgeteilt. Die Ausländerbehörde erhält auch eine Kopie. Unter Berücksichtigung des Asylgesetzes (AsylG) prüft das BAMF, ob eine der vier nachfolgenden Schutzformen in Betracht kommt.
Asylberechtigung nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG)
Nach Artikel16a GG genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl. Als Asylberechtigt und politisch verfolgt gelten Personen, wenn sie aufgrund von Rasse, Nationalität, politischen Überzeugungen, religiösen Grundentscheidungen oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schweren Verletzung der Menschenrechte ausgesetzt sind. Im Falle der Anerkennung erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von zunächst 3 Jahren. Ist die Person durch einen sicheren Drittstaat (EU-Mitgliedstaaten, Norwegen und Schweiz) eingereist, ist die Anerkennung als Asylbewerber ausgeschlossen.
Anerkennung als Flüchtling nach § 3 AsylG
Der Schutz von Flüchtlingen, der auch für die Verfolgung nichtstaatlicher Akteure gilt, ist umfassender als das Asylrecht. Nach der Genfer Konvention ist ein Flüchtling eine Person, die sich aus einer begründeten Angst vor Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der Religion, der politischen Meinung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes der Person befindet, die eine nationale oder staatenlose Person außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthalts ist. Der Betreffende erhält eine Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von zunächst 3 Jahren.
"subsidiärer Schutz" nach § 4 AsylG
Den subsidiären Schutz gibt es in den Fällen, wo es keine Asyl- oder Flüchtlingsgründe im Sinne der Genfer Konvention gibt, aber der Asylbewerber einem ernsthaften Risiko des Todes in seinem Herkunftsland ausgesetzt wäre. Es gibt zwar keine persönliche Verfolgung, aber das Leben des Betroffenen ist durch die Umstände des Landes gefährdet, z.B. durch Krieg. Der Asylbewerber erhält eine Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von zunächst einem Jahr. Diese wird verlängert, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Wenn keines der drei vorgenannten Schutzformen in Betracht kommt, kann aus bestimmten Gründen ein Abschiebeverbot festgestellt werden. Eine Person, die Schutz sucht, kann nicht zurückgeschickt werden, wenn ihre Rückkehr einen Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder wenn eine konkrete und erhebliche Gefahr für ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit oder ihre Freiheit im Zielland besteht. Stellt das BAMF ein solches Verbot der nationalen Abschiebung fest, kann die Person nicht in den Staat zurückgeführt werden, auf den dieses Abschiebungsverbot Anwendung findet. In diesem Fall erhält der Asylbewerber jedoch eine Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr (Verlängerung möglich). Ist es jedoch für den Asylbewerber zumutbar, in einen anderen Staat zu gehen, oder ist er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen, so kann die Möglichkeit eines Abschiebeverbots nicht in Betracht gezogen werden.
Wenn keines der 4 Schutzformen in Betracht kommt, wird das BAMF den Asylantrag ablehnen. Der Asylbewerber erhält dann eine negative Entscheidung und läuft gleichzeitig Gefahr, abgeschoben zu werden.
Nachfolgend sehen Sie ein Muster eines Bescheides vom BAMF über die Ablehnung eines Asylantrags:
» Muster "Ablehnung Asylantrag" (muster-ablehnung-asylantrag.pdf)
Rechtsmittel
Wenn der Asylantrag vom BAMF abgelehnt wird, hat man die Möglichkeit Klage dagegen zu erheben. Der Bescheid des BAMF enthält eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung und verweist auf mögliche Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen. In der Regel muss die Klage innerhalb einer sehr kurzen Frist von ein oderzwei Wochen eingereicht werden. Diese hat keine aufschiebende Wirkung.
Nachfolgend finden Sie das Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung:
» Muster "Rechtsbehelfsbelehrung" (muster-rechtsbehelfsbelehrung-asylverfahren.pdf)
JuraForum.de-Tipp:
Wurde der Antrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt, beträgt die Frist nur eine Woche. Auch in diesem Fall hat die Klage keine aufschiebende Wirkung, so dass zur Vermeidung einer vorzeitigen Abschiebung ein Eil-Antrag erforderlich ist. Nach Klageerhebung beschäftigt sich das Verwaltungsgericht mit dem Fall und überprüft somit die Entscheidung des BAMF. Im Falle, dass das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass sehr wohl eine Schutzform in Betracht kommt, wird es die Entscheidung des BAMF aufheben und es verpflichten, dem Betroffenen Schutz zu gewähren. Wenn es allerdings zur Überzeugung kommt, dass alle Formen des Schutzes abzulehnen sind, wird es die Klage ablehnen, so dass die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Land bestehen bleibt. Kommt die Person ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht freiwillig nach, kann die Abschiebung zwangsweise durchgeführt werden. Für die Rückführung ist die jeweilige Ausländerbehörde zuständig.
JuraForum.de-Tipp:
Wenn man einen ablehnenden Bescheid des BAMF erhält und noch nicht anwaltlich vertreten sein, sollte man sich unverzüglich an einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht wenden. Dieser wird die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage prüfen und diese nach Rücksprache mit dem Betroffenen erheben.
Nachfolgend finden Sie ein Muster für eine Klage gegen Ablehnung Asyl (ohne Anwalt) und ein Muster für eine Klage samt Eilantrag gegen Ablehnung Asyl (ohne Anwalt):
» Muster "Klage gegen Ablehnung Asyl" (muster-klage-gegen-ablehnung-asyl.odt)
Nachfolgend sehen Sie das Muster einer Ablehnung eines Eilantrags:
» Muster "Ablehnung Eilantrag" (muster-ablehnung-eilantrag.pdf)