- Aufenthaltsrecht für Syrer:innen nach Assad-Sturz
- Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Zusammensetzung Asylbewerberleistungen
- Zusammensetzung Bürgergeld/Sozialhilfe
- Wichtige Hinweise zur Fiktionsbescheinigung
- Persönlicher Kontakt Sozialarbeiter:innen (Case Management im KIM)
- Abschiebung
- Anhörungsverfahren BAMF (Videos mehrsprachig)
- Afghanistan
- Arbeitshilfe Familiennachzug
-
Asylratgeber von JuraForum
- Übersicht: Bedeutung, Geschichte, Grundlagen, Ablauf u.a.
- Das Asylverfahren
- Asylantrag und Asylberechtigung
- Asyl-Schutzformen und -Rechte
- Wohnen und Wohnsitzauflage
- Kosten
- Familienzusammenführung
- Flüchtlinge und Arbeit
- Heirat und Einbürgerung
- Rechte von Flüchtlingskindern
- Abschiebung und Ausweisung
- Muster und Dokumente für die Praxis
- Aufenthaltserlaubnis
- AufenthaltsWiki
- Familiennachzug
- Hintergrundwissen über Herkunftsländer
- Hinweise für russische Menschen nach "Teilmobilmachung"
- Kontakt Auslandsvertretungen (Passbeschaffung und Identitätsklärung)
- Schutzformen des Asylrechts: Wie Flüchtlinge klassifiziert werden
- Video: Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Wichtige Asylrechtshinweise für Iraner:innen
Wie ist der Ablauf einer Abschiebung in Deutschland?
Flüchtlinge, die hier Schutz suchen, stellen einen Antrag auf Asyl. Diejenigen, die anerkannt werden, dürfen bleiben. Wenn allerdings die Voraussetzungen für Asyl oder den Flüchtlingsstatus nicht vorliegen, wird der Antrag abgelehnt. Wenn auch kein Abschiebeverbot festgestellt werden kann, wird der Betroffene aufgefordert, Deutschland innerhalb weniger Wochen freiwillig zu verlassen. Es wird ihm gleichzeitig die Abschiebung angedroht wenn er nicht freiwillig ausreist. Wenn die Frist abgelaufen ist, wird er von der Polizei im Auftrag der Ausländerbehörde (notfalls gewaltsam) abgeschoben.
Abschiebung - Begriff
Abschiebung meint die Zwangsmaßnahme, die von staatlichen Behörden (z.B. Polizei) ergriffen wird, um die Ausreisepflicht einer Person - notfalls mit Gewalt - durchzusetzen.
Abgrenzung zwischen Abschiebung und Ausweisung
Im Alltag kommt es regelmäßig vor, dass die Begriffe Abschiebung und Ausweisung verwechselt werden bzw. synonym verwendet werden. Die Bedeutung ist allerdings verschieden.
Abschiebung
Unter Abschiebung versteht man die Erfüllung der Ausreisepflicht (Beendigung des Aufenthalts) einer Person, die das Herkunftsland nicht freiwillig verlässt, notfalls mit Gewalt. Der Ausländer, der gezwungen ist, das Land zu verlassen, wird durch Zwangsmaßnahmen der Ausländerbehörde und der Polizei aus dem Land entfernt. Dies ist also eine Vollstreckungsmaßnahme des Staates. Die Abschiebung liegt in der Verantwortung der einzelnen Bundesländer, sprich der jeweiligen Ausländerbehörde.
Die Abschiebung erfolgt vor allem im Bereich des Asylrechts, wo der Asylantrag abgelehnt wird und gleichzeitig der Betroffene aufgefordert wird, das Land freiwillig zu verlassen und er dieser Aufforderung nicht nachkommt. In diesem Fall sprechen die Behörden eher von „Rückführung“ als von „Abschiebung“. Eingeleitet wird die Abschiebung bzw. Rückführung von der Ausländerbehörde, die zunächst prüft, ob es inlandbezogene Abschiebungshindernisse gibt. Wenn es diese nicht gibt wird dann mit Hilfe der Landes- und Bundespolizeider Akt vollzogen, notfalls mit Gewaltanwendung.
Aber auch in Fällen, in denen ein Ausländer strafrechtlich verfolgt und ausgewiesen wird und nicht freiwillig geht, kann eine Abschiebung strafrechtlich verfolgt werden.
Ausweisung
Im Falle der Ausweisung wird dem Betroffenen das Aufenthaltsrecht entzogen und im Allgemeinen ein Wiedereinreiseverbot erlassen. Dies betrifft vor allem Ausländer, deren Aufenthalt in Deutschland die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder andere wesentliche Interessen des Landes schadet. Es geht auch hier darum, die Anwesenheit der Person in Deutschland zu beenden und gleichzeitig die Einreise zu verweigern, um eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. In dem Moment wo die Ausweisung erfolgt, erlischt auch die Aufenthaltserlaubnis der Person. Vor allem im Bereich des Strafrechts, wo der Betroffene bestimmte Straftaten begeht, kommt die Ausweisung vor. Eine Verurteilung der Person ist nicht zwingend erforderlich.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für ausreisepflichtige Ausländer ist in § 50 AufenthG geregelt. 50 Abs. 1 AufenthG regelt,
dass ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er die erforderliche Aufenthaltserlaubnis nicht
oder nicht mehr besitzt und wenn das Aufenthaltsrecht aufgrund des Assoziierungsabkommens EWG/Türkei nicht besteht oder erloschen ist.
Er hat das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unverzüglich oder - wenn eine Ausreisezeit gesetzt ist - vor Ablauf der Frist zu verlassen, vgl. § 50 Abs. 2 AufenthG.
Solange der Betroffene im laufenden Asylverfahren ist, hält er sich legal in Deutschland auf, da er dafür eine Aufenthaltsgestattung hat. Nur bei Ablehnung des Asylantrags ist er gemäß § 50 Abs. 2 des AufenthG zur Ausreise verpflichtet und zwar - je nach Fallkonstellation - innerhalb von 7 bis 30 Tagen. Wenn man gegen die Entscheidung vorgeht, läuft die Frist nicht. Diese läuft dann erst nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Die Frist darf in Härtefällen 6 Monate betragen.
Bei ablehnender Entscheidung wird dem Betroffenen gleichzeitig die Abschiebung angedroht, falls er nicht freiwillig ausreist, vgl. §§ 34 und 35 AsylVfG. Danach wird die Abschiebung vollzogen.
Von den Personen, die Deutschland verlassen müssen, sind ca. 50 % abgelehnte Asylbewerber. Bei den anderen 50 % handelt es sich um Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums waren und diese entweder abgelaufen ist oder aber nicht verlängert wurde, weil z.B. die Person strafrechtlich schwer in Erscheinung getreten ist.
Ablauf einer Abschiebung bei Ablehnung des Antrags
Wie läuft eine Abschiebung in Deutschland ab?
Nachdem der Asylantrag per Bescheid abgelehnt wurde, wird er gleichzeitig vom BAMF aufgefordert, freiwillig aus Deutschland auszureisen. Dafür wird eine Frist genannt, an die er sich zu halten hat. Wenn man gegen den Bescheid mittels Klage (und Eilantrag) vorgegangen ist, muss man zunächst nicht ausreisen, weil zunächst das Gerichtsverfahren abgewartet werden muss. Wenn man jedoch auch vor Gericht keinen Erfolg hat und das Verfahren Rechtskraft erlangt, beginnt die gesetzte Frist nun zu laufen. Manche halten sich an die Frist und kommen der Aufforderung nach und reisen somit freiwillig aus.
JuraForum.de-Tipp:
Wenn die Sache rechtskräftig ist, sollte man sich wirklich ernsthaft überlegen, ob man nicht lieber freiwillig ins Herkunftsland ausreist. In diesem Fall kann man in der Regel seine persönlichen Angelegenheiten in Ruhe regeln und mit den Behörden absprechen und sogar evtl. eine Fristverlängerung erwirken. Der entscheidende Faktor ist bei der freiwilligen Ausreise, dass diese keine Wiedereinreisesperre zur Folge hat. Im Übrigen hat man die Möglichkeit den Flug bezahlt zu bekommen sowie zusätzlich einen Bargeldbetrag zu erhalten (bis zu 1.200,-- € für Erwachsene und für Kinder ab dem 12. Lebensjahr, bis zu 600,-- € für Kinder bis zu 11 Jahren).
Diese Gelder stellt die IOM (International Organisation for Migration) zur Verfügung. Darüber hinaus kann man aus dem Förderprogramm REAG-GARP-Programm (Reintegration and Emigration Programme for Asylum Seekers in Germany) Reisebeihilfen in Anspruch nehmen. Je nach Herkunftsland gibt es sogar bestimmte Starthilfen für die Zeit nach der Abschiebung im Herkunftsland.
Im Jahre 2017 haben über 29.000 Personen diese Möglichkeit in Anspruch genommen, im Jahre 2018 waren es nur noch knapp 15.000 und im Jahr 2019 bislang 6.786.
Wenn man jedoch nicht freiwillig ausreist, wird man zwangsweise abgeschoben. Dies läuft folgendermaßen ab:
- Ausländerbehörde stellt nach Ablauf der gesetzten Frist fest, dass sich der Betroffene noch in Deutschland aufhält
- Ausländerbehörde trifft die Abschiebungsanordnung und schickt die Akten zur Zentralen Abschiebestelle (ZAS) des jeweiligen Bundeslandes. Die ZAS steuert nunmehr die Abschiebungen und bucht die entsprechendenFlüge für die geplante Abschiebung.
- Ausländerbehörde,Landespolizei und Bundespolizei werden über die Details der beabsichtigten Abschiebung informiert.
- Der Betroffene erhält in der Regel 2-3 Tage vor der Abschiebung den Abschiebetermin mitgeteilt (allerdings ist diese Mitteilungspflicht mittlerweile entfallen).
Die Abschiebung findet in den frühen Morgenstunden statt. Diese wird von der Landespolizei durchgeführt, die die Betroffenen von zu Hause abholt und zum Flughafen bringt. Am Flughafen übernimmt die Bundespolizei und bringt die Betroffenen bis ins Flugzeug. In den Pässen der Betroffenen wird „abgeschoben“ gestempelt. Es wird eine Wiedereinreisesperre seitens der Ausländerbehörde verhängt. Die Länge steht im Ermessen der Behörde. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Der Betroffene darf während der Sperre Deutschland nicht betreten, auch nicht wenn er heiratet oder dergleichen.
Hin und wieder kommt es vor, dass die Behörden den Betroffenen in Abschiebhaft nehmen. Hierzu bitte weiter unten unter „Abschiebehaft“ lesen.
Abschiebungsverbot
Im Rahmen des Asylverfahrens prüft das BAMF, ob mögliche Abschiebungsverbote vorliegen, also sogenannte „zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote“, die sich auf Gefahren im Zielstaat beziehen.
Eine schutzsuchende Person darf nach § 60 Abs. 5 ,7 AufenthG nichtabgeschoben werden,
„wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt (Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 3 EMRK) oder im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.“
Eine solche Gefahr könnte z.B. aus gesundheitlichen Gründen bestehen, wenn sich durch eine Abschiebung eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung wesentlich verschlimmern würde. Zum Zeitpunkt der Abschiebung müsste aber die Erkrankung bereits vorliegen. Dann darf eine Abschiebung (Rückführung) nicht erfolgen.
Wenn erst die drei Schutzformen (Asylanerkennung, Flüchtlingsanerkennung und der subsidiäre Schutz) nicht greifen, kann zugunsten des Asylbewerbers das Vorliegen eines sogenannten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG festgestellt werden. In der Regel lautet der Bescheid vom BAMF dann wie folgt:
- Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
- Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
- Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt.
- Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich … (z.B. Irak) vor.
» Muster: Ablehnung Asylantrag (muster-ablehnung-asylantrag.pdf)
Der Betroffene ist bei dieser Fallkonstellation sicher und es kann keine Abschiebung erfolgen. Er bekommt eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr, die - bei weiterem Vorliegen der Voraussetzungen - entsprechend verlängert werden kann. Allerdings haben Betroffene bei dieser Fallkonstellation keinen Anspruch auf privilegierten Familiennachzug. Der Betroffene darf aber mit Erlaubnis der Ausländerbehörde bzw. der Agentur für Arbeit einer Beschäftigung nachgehen. Im Ergebnis hat man also bei der Feststellung eines Abschiebungsverbots weniger Rechte als bei anerkannten Flüchtlingen und auch weniger Rechte als bei Personen, die den „subsidiären Schutz“ erhalten haben.
Ein Abschiebungsverbot scheidet im Übrigen aus wenn dem Betroffenen die Ausreise in einen anderen Staat möglich/zumutbar ist und in Fällen, wo er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.
Abschiebehaft
Im Rahmen einer Abschiebung kommt es hin und wieder zur Verhängung der Abschiebehaft. Diese meint den Freiheitsentzug eines Ausländers, damit dieser nicht vor seiner Abschiebung untertauchen kann. Es handelt sich dabei um eine Verwaltungsmaßnahme zwecks Sicherstellung der Abschiebung, die keine Strafhaft darstellt. Rechtsgrundlage der Abschiebehaft ist § 62 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). § 62 Abs. 3 AufenthG regelt, dass jemand insbesondere dann in Abschiebungshaft (Sicherungshaft) zu nehmen ist,
- wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Betroffene den Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine neue Anschrift anzugeben
- der Betroffene aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem für die Abschiebung angekündigten Termin nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde
- der Betroffene sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder Fluchtgefahr besteht.
Fluchtgefahr wird dann angenommen,
- wenn der Betroffene umzieht und es der Behörde nicht mitgeteilt hat,
- wenn er über seine Identität getäuscht hat oder
- wenn er Mitwirkungspflichten verletzt hat oder
- erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will/wird.
Das Gericht darf die Haft für maximal 6 Monate anordnen; danach muss das Gericht neu entscheiden und kann die Haft um weitere 12 Monate verlängern. Es gibt zwei Arten der Abschiebehaft, zum einen die Vorbereitungshaft und zum anderen die Sicherungshaft.
Vorbereitungshaft:
Diese wird in der Praxis selten verhängt. Zur Vorbereitung einer Ausweisung/Abschiebung wird diese richterlich angeordnet, wenn über die Ausweisung nicht sofort entschieden werden kann und die nachfolgende Ausweisung ohne die Festnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde. Die Vorbereitungshaft darf 6 Wochen nicht überschreiten, kann aber auch in Ausnahmefällen fortgesetzt werden.
Sicherungshaft:
Dies ist die übliche Form der Abschiebehaft, die ebenfalls nur vom Richter angeordnet werden darf. Diese Form der Haft tritt gemäß § 62 Abs. 3 AufenthG dann in Erscheinung, wenn der Betroffene zur Sicherung der Abschiebung bei unerlaubter Einreise, bei Entziehung der Abschiebung oder bei Verdacht auf Fluchtgefahr in Haft kommen soll. Die Haft darf für maximal 6 Monate angeordnet werden. Diese kann aber um weitere 12 Monate verlängert werden, wenn der Betroffene seine Abschiebung weiterhin verhindert. Unzulässig ist allerdings die Sicherungshaft, wenn feststeht, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten 3 Monate nicht durchgeführt werden kann und der Betroffene es nicht zu verschulden hat.
Die Abschiebehaft darf bei Minderjährigen bzw. bei Familien mit Minderjährigen nur in besonderen Ausnahmefällen angeordnet werden, wobei stets das Kindeswohl zu beachten ist. Als Betroffener hat man das Recht, gegen jede Haftanordnung (auch gegen Haftverlängerungen) eine sogenannte Haftbeschwerde einzulegen. Auch gegen einen Beschluss über die Verhängung von Abschiebehaft hat man das Recht innerhalb eines Monat Beschwerde beim Amtsgericht einzureichen.
Rechtsmittel gegen Abschiebung
Kann man gegen eine Abschiebung was tun?
Ja, es gibt Mittel, womit man sich gegen eine Abschiebung wehren kann. In Deutschland kann man quasi gegen jede behördliche Entscheidung vorgehen und vor Gericht ziehen. Wenn der Asylantrag abgelehnt wurde und man zur Ausreise aufgefordert wird und gleichzeitig die Abschiebung angedroht wird, sollte man sehr schnell handeln. Wenn man noch keinen Rechtsanwalt an seiner Seite hat, sollte man einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht beauftragen, der eine Klage (Anfechtungsklage) vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhebt. Der ablehnende Bescheid des BAMF erhält eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, die besagt, dass man sich gegen den Bescheid mittels einer Klage wehren kann. Auch die Frist für die Klageerhebung ist genannt. Da die Klage in solchen Fällen keine aufschiebende Wirkung entfaltet, hat man zusätzlich noch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.
JuraForum.de-Tipp:
Weil die Fristen zur Klageerhebung und auch für den Eilrechtsschutz-Antrag relativ kurz sind (1 oder 2 Wochen je nach Konstellation), sollte man nach Erhalt des Bescheides unverzüglich einen Termin bei einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht vereinbaren, um fristgemäß dagegen vorzugehen.
Wenn das BAMF den Antrag auf Asyl „als unzulässig abgelehnt“ hat, beträgt die Frist für die Klage und den Antrag lediglich 1 Woche. Hat das BAMF den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, beträgt die Frist zur Klageerhebung ebenfalls nur 1 Woche. Auch in diesem Fall hat eine Klage keine aufschiebende Wirkung. Somit müsste innerhalb der Frist ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt werden.
Nach Erhebung der Klage und des ergänzenden Antrags ist man zunächst sicher vor einer Abschiebung. In diesem Fall ist man weiterhin als Asylbewerber zu behandeln, so der Europäische Gerichtshof (EuGH), der die Rechte von abgelehnten Asylbewerbern gestärkt hat, die sich mittels Klage und Eil-Antrag gegen die Abschiebungsanordnung gewehrt haben. Auch eine Abschiebehaft ist während des Rechtsmittelverfahrens ausgeschlossen (EuGH, Urt. v. 19.06.2018, Az. C-181/16).)
Wenn man vor dem Gericht allerdings kein Recht bekommt und somit die Klage abgewiesen wird und das Verfahren rechtskräftig wird, hat man die Pflicht, Deutschland in der Regel innerhalb von 1 Monat zu verlassen. Dann erlischt auch die Aufenthaltsgestattung, die man für das Asylverfahren erhalten hat.
Flughafenverfahren
Oft hört man auch von dem sogenannten Flughafenverfahren. Was genau ist damit gemeint?
Dieses Verfahren gilt als ein „besonderes Asylverfahren“. Es betrifft Einreiseversuche auf dem Luftwege. Zum Vergleich zum „normalen“ Asylverfahren ist es recht kurz, weil die Entscheidung innerhalb von wenigen Tagen getroffen wird. Für das Verfahren ist zunächst die Bundespolizei am Flughafen zuständig, wo die Asylbewerber zunächst nach Ankunft noch im Transitbereich den Antrag stellen.
Das Flughafenverfahren betrifft Personen, die auf dem Luftweg eingereist sind und keinen oder lediglich einen gefälschten Pass/Passersatz haben oder aus einem sicheren Herkunftsland stammen. Hier gilt - weil sich die Personen im Bereich des Flughafens befinden - der Beschleunigungsgrundsatz. Das BAMF muss zunächst innerhalb von 2 Tagen den Asylbewerber anhören und entscheiden, ob die Einreise gestattet wird oder ob der Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wird. Wenn der Antrag abgelehnt wird, hat der Asylbewerber 3 Tage Zeit einen Antrag auf Eilrechtsschutz zu stellen.
Er bekommt direkt vor Ort eine kostenlose Rechtsberatung durch unabhängige Anwälte und Übersetzer. Zuständig für das Verfahren ist dann das zuständige Verwaltungsgericht, das grundsätzlich innerhalb von 2 Wochen entscheidet. Der Asylbewerber darf nach Deutschland einreisen, wenn entweder das Gericht seinem Antrag stattgibt oder wenn nach 2 Wochen das Gericht noch keine Entscheidung getroffen hat. Solange muss der Asylbewerber im Transitbereich des Flughafens bleiben. Dieses spezielle Verfahren wird daher nur an Flughäfen durchgeführt, wo die Asylsuchenden auch untergebracht werden können. Dies sind aktuell folgende Flughäfen:
- Hamburg,
- Berlin-Schönefeld,
- Frankfurt/Main,
- München,
- Düsseldorf.
Bei Ablehnung wird der Asylbewerber direkt vom Transitbereich zum Abflugort oder in das Herkunftsland zurückgeschickt. Dies stellt allerdings keine Abschiebung im eigentlichen Sinne dar.
Ausweisung bei Straftaten
Auch wenn man im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, kann man ausgewiesen werden und zwar dann, wenn man strafrechtlich in besonderem Maße in Erscheinung getreten ist, vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG(„Ausweisung“). Dieser besagt:
„Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen derBundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.“
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung sind zu berücksichtigen vor allem:
- die Dauer des Aufenthalts,
- persönliche, wirtschaftliche und sonstige Bindungen sowohl im Bundesgebiet als auchim Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat,
- Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner,
- die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat.
Nicht das BAMF, sondern die Ausländerbehörde ist für die Entscheidung und Abwägung zuständig. Wenn vom Ausländer mehrere vorsätzliche Straftaten oder eine oder mehrere besonders schwerwiegende Straftaten begangen wurden oder wenn er Mitglied in einer terroristischen Vereinigung ist oder daran teilgenommen hat, liegt ein erhöhtes Ausweisungsinteresse nach § 54 AufenthG vor.
Von einem zwingenden Ausweisungsgrund im Sinne von § 53 AufenthG ist gar auszugehen, wenn derjenige wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde oder er wegen einer vorsätzlichen Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer (beliebig hohen) Freiheitsstrafe verurteilt worden ist und die Vollstreckung der Jugendstrafe oder der Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Bei der Ausweisung wird dem Betroffenen per Verwaltungsakt das Aufenthaltsrecht entzogen und in der Regel ein Wiedereinreiseverbot erteilt.