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Tabellenansicht: "Spurwechsel"- Wechsel in andere Aufenthaltstitel im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration
(Arbeitshilfe in Tabellenform für den schnellen Überblick)
Die GGUA-Flüchtlingshilfe hat eine Arbeitshilfe in Tabellenform im Kontext von Bildungs- und Erwerbsmigration für den schnellen Überblick veröffentlicht, die die möglichen "Spurwechsel" in andere Aufenthaltstitel aufzeigt. Wir stellen die Tabellen hier online. Die GGUA beschreibt die Möglichkeiten des "Spurwechsels" in Bildungs-und Erwerbsmigration u.a,. wie folgt:
"... Ein Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis und den meisten anderen Aufenthaltstiteln in eine andere Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen Aufenthaltstitel ohne vorherige Ausreise ist grundsätzlich möglich..." Jedoch sei dabei zu beachten,
"... dass die grundsätzliche Möglichkeit eines Zweckwechsels in den meisten Fällen eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde ist. Das heißt: Auch in den Fällen, die in der folgenden Tabelle grün gekennzeichnet sind, besteht nicht unbedingt ein Anspruch auf die Ermöglichung des Zweckwechsels. Die Ausländerbehörde ist jedoch verpflichtet, eine begründete Ermessensentscheidung zu treffen und dabei sowohl das persönliche Interesse der antragstellenden Person, als auch das öffentliche Interesse an der Sicherung der Fachkräftebasis berücksichtigen. Bei einem beabsichtigten Wechsel empfiehlt es sich daher, frühzeitig mit der Ausländerbehörde Kontakt aufzunehmen und den Wechselwunsch zu besprechen..."
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Wichtige ergänzende Hinweise der GGUA!
Zur wichtigen Ergänzung der obigen Tabellen hier noch einige zusätzliche Hinweise der GGUA:
- "Der Wechsel in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 26 Abs. 2 BeschV im Rahmen der Westbalkanregelung ist ohne vorherige Ausreise nicht möglich, da die Einholung eines Visums im Herkunftsland zwingend vorgeschrieben ist.
- Der Wechsel in § 20 Abs. 1 und 2 AufenthG zum Zweck der Arbeitsuche ist nur möglich, wenn man unmittelbar zuvor im Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder nach § 16e AufenthG war (§ 20 Abs. 1 S. 2 AufenthG). Deshalb ist § 20 AufenthG häufig „rot“.
- Der Wechsel aus einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in eine andere Aufenthaltserlaubnis (etwa wegen Ausbildung, Studium, Beschäftigung als Fachkraft) ist auch dann möglich, wenn zuvor eine zeitlich befristete Beschäftigung etwa als Au Pair, im Rahmen eines Freiwilligendienstes oder der neuen kurzzeitigen kontingentierten Beschäftigung (§ 15d BeschV) ausgeübt wurde.
- Für die Staatsangehörigen bestimmter Staaten gelten erleichterte Regelungen. In diesen Fällen können Aufenthaltstitel per se ohne Visumverfahren im Inland eingeholt werden. Daher ist in diesen Fällen zum Beispiel auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums oder für eine Erwerbstätigkeit im Anschluss an einen visumfreien Besuchsaufenthalt möglich. Dies gilt für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Neuseeland, Großbritannien und USA.
- Dasselbe gilt für Staatsangehörigevon Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit über 90 Tage im Jahr hinaus ausüben wollen (§ 41 AufenthV).
- Der Wechsel in § 19d (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete) ist nur aus einer Duldung oder einer humanitären Aufenthaltserlaubnis heraus möglich. Daher ist in der Tabelle die Spalte für § 19d häufig „rot“. Allerdings ist es lediglich erforderlich, dass die Duldung für eine „logische Sekunde“ vorliegt. Insofern ist faktisch der Wechsel aus jeder anderen Aufenthaltserlaubnis in § 19d doch möglich – wenn zuvor formal die vollziehbare Ausreisepflicht festgestellt und rechtstechnisch der Aufenthalt (wenn auch nur ganz kurz) geduldet worden war.
- Auch für den Wechsel in § 16g AufenthG (Aufenthaltserlaubnis für ausreisepflichtige Personen) wird vorausgesetzt, dass man im Asylverfahren oder in der Duldung sein muss. Daher ist auch diese Spalte oft rot.
- Der Wechsel aus einem zurückgenommenen Asylantrag in den Fachkraftaufenthalt ist unter sehr engen Bedingungen möglich geworden. Dies gilt auch für die Familienangehörigen dieser Personen. Hierfür müssen ein Einreisestichtag und weitere Bedingungen erfüllt werden.
- Ein Zweckwechsel heißt nicht unbedingt, dass der bisherige Aufenthaltstitel zurückgegeben werden muss. Vielmehr müssen auch mehrere Aufenthaltstitel parallel erteilt werden, denn das Aufenthaltsgesetz sieht nicht nur einen Titel vor. Auch dazu gibt es ausführlichere Informationen in der genannten Arbeitshilfe."