- Tabellenansicht: "Spurwechsel" in andere Aufenthaltstitel
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0
- Praktikum buchen
- Ausländerbehörde (AMI)
- Arbeiten in Düsseldorf
- Berufliche Aus- und Weiterbildung
- Einstieg in den Pflegeberuf
- Berufliche Integration arbeitsloser Migrant*innen
- Berufliche Integrationsprojekte
- Leitfaden berufliche Integration:
- Fortbildung Sprach- und Integrationsmittler*in
- Wie ein guter Lebenslauf heute aussehen sollte
- Beratung zu Beruf & Ausbildung
- Selbständigkeit
- Lernen statt warten
- App Berufliche Anerkennung
- Studieren in NRW
- Krankenversicherung für Auslands-Student*innen
- Fernstudium
- Ausbildungsprobleme?
- Duales Studium bei der Stadt
7. Integrationskurs und Sprachförderung
(Wer mit welchem Aufenthaltsstatus einen Integrationskurs machen kann)
Staatlich geförderte Deutschkurse gibt es bundesweit in Gestalt von Integrationskursen nach den §§ 43 ff. Aufenthaltsgesetz und der Integrationskursverordnung sowie durch das ESF-BAMF-Programm, der berufsbezogenen Sprachförderung des Bundes nach § 45 a AufenthG und der Deutschsprachförderverordnung von denen jedoch nicht alle Flüchtlinge profitieren können.
Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht, wer durch einen Integrationskurs gefördert werden kann:
Berufsbezogene Sprachförderung Bund
Von der berufsbezogenen Sprachförderung des Bundes können alle Drittstaatsangehörigen, EU-Bürgerinnen und Bürger sowie Deutsche mit Migrationshintergrund profitieren, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist, um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung
- a) bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1 Satz 2 SGB III gefördert werden oder
- b) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen,
- c) eine Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 durchführen oder
- d) weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen.
Personen mit Aufenthaltsgestattung haben nur Zugang, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sind dies Personen aus Syrien, Iran, Irak, Eritrea und Somalia. Personen mit Duldung haben keinen Zugang, außer wenn eine Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG vorliegt. Insofern besteht ein Gleichklang zu den Integrationskursen.
Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird in modularisierter Form angeboten. Es stehen drei Basismodule zur Verfügung:
- 1) Basismodul 1 (von Niveau B1 zum Niveau B2),
- 2) Basismodul 2 (von Niveau B 2 zum Niveau C 1),
- 3) Basismodul 3 (von Niveau C 1 zum Niveau C 2) ist noch in Arbeit.
Ergänzt wird das Programm durch Spezialmodule für einzelne Berufsgruppen, z.B. Gesundheitsberufe. Weitere Spezialmodule unterhalb B1 (für diejenigen, die dieses Niveau trotz Besuch des Integrationskurses nicht erreichen konnten) wurden eingeführt.
Den Agenturen für Arbeit und Jobcentern kommt bei der Umsetzung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung eine wichtige Rolle zu, denn sie erteilen die Teilnahmeberechtigungen für ihre Kunden. Diejenigen, die nicht zu dem Kundenkreis der Agenturen für Arbeit und Jobcenter gehören, erhalten ihre Teilnahmeberechtigungen direkt vom BAMF.
Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird über fünf Hauptstandorte umgesetzt (vgl. folgende Tabelle).