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5. Förderinstrumente nach SGB II
Wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, kann auch die Förderinstrumente nach diesem Gesetzbuch, vor allem die
§§ 16 ff. SGB II
in Anspruch nehmen. Über § 16 SGB II stehen beim Bezug von Arbeitslosengeld II grundsätzlich auch die Förderungen nach dem SGB III offen.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
(Berufsausbildung ab dem 1. Tag der Duldung möglich)
Solange noch kein Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben ist, können nur die Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit in Anspruch genommen werden. Die Erlaubnis zur Berufsausbildung kann von der Ausländerbehörde ohne Beteiligung der BA erteilt werden. Dies ist insbesondere wichtig für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF). Häufig verfügen UMF zunächst über eine Duldung, da die Asylantragstellung erst ab Volljährigkeit oder durch einen Vormund möglich ist. Eine Ausbildung kann ab dem ersten Tag der Duldung aufgenommen werden.
Wenn die Erwerbstätigkeit verboten ist („Erwerbstätigkeit nicht gestattet“), können Sie die Kundin oder den Kunden zur Unterstützung bei der Klärung der beschäftigungsrechtlichen Situation an ein IvAF-Netzwerk Ihrer Region verweisen (vgl. folgende Tabelle).