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Verfügbarkeit für und Vermittlungsfähigkeit in den Arbeitsmarkt
(bei Menschen mit Aufentshaltsgestattung und Duldung)
Wenn die Beschäftigung oder die Erwerbstätigkeit insgesamt gestattet ist (Fall A), stehen die Kundinnen und Kunden dem Arbeitsmarkt uneingeschränkt zur Verfügung (vgl. § 138 Abs. 5 SGB III und § 8 Abs. 2 SGB II), weil sie arbeiten dürfen. Die Verfügbarkeit in diesem Sinne und damit auch die Vermittlungsfähigkeit bestehen aber auch dann schon, wenn die rechtliche Möglichkeit besteht, eine Beschäftigungserlaubnis auf Antrag zu erhalten (Fall B).
Sofern dies der Fall ist, stehen auch Menschen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung in der Regel schon nach dem Ende der Wartezeit von drei Monaten die Beratungs- und Vermittlungsangebote offen, wenn eine Berufsausbildung in Frage kommt, dann für Geduldete sogar vom ersten Tag an.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)
(Berufsausbildung ab dem 1. Tag der Duldung möglich)
Solange noch kein Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben ist, können nur die Beratungsangebote der Agenturen für Arbeit in Anspruch genommen werden. Die Erlaubnis zur Berufsausbildung kann von der Ausländerbehörde ohne Beteiligung der BA erteilt werden. Dies ist insbesondere wichtig für die Gruppe der unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF). Häufig verfügen UMF zunächst über eine Duldung, da die Asylantragstellung erst ab Volljährigkeit oder durch einen Vormund möglich ist. Eine Ausbildung kann ab dem ersten Tag der Duldung aufgenommen werden.
Wenn die Erwerbstätigkeit verboten ist („Erwerbstätigkeit nicht gestattet“), können Sie die Kundin oder den Kunden zur Unterstützung bei der Klärung der beschäftigungsrechtlichen Situation an ein IvAF-Netzwerk Ihrer Region verweisen (vgl. folgende Tabelle).