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2. Übersicht Zuständigkeit für Beratung und Vermittlung
(mit Tabelle zum Aufenthaltsstatus und jeweils zuständiger Behörde)
Wer ist zuständig für die Beratung und Vermittlung, wenn kein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III besteht? Die Zuständigkeit für die Arbeitsförderung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
Wenn ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nach dem SGB II besteht – und das ist grundsätzlich nach der Anerkennung als Asylberechtigter bzw. als Flüchtling der Fall, dann sind die Jobcenter auch für die Arbeitsförderung zuständig (vgl. §§ 14, 16 SGB II und § 22 Abs. 4 SGB III).
Wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von den Sozialämtern* hat - das betrifft Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung - ist deswegen nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Hier ist die Agentur für Arbeit für die Arbeitsförderung zuständig. Wer einen Anspruch nach dem AsylbLG hat, ist abschließend in § 1 AsylbLG geregelt. Mit Wirkung vom 01.03.2015 wurde dieses Gesetz teilweise geändert. Seitdem sind für die meisten Inhaber von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht mehr die Sozialämter, sondern die Jobcenter zuständig. Weiterhin gibt es aber humanitäre Aufenthaltserlaubnisse, deren Inhaber zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gehören.
*Hinweis: In Düsseldorf ist NICHT das Sozialamt für Asylbewerberleistungen zuständig, sondern das Amt für Migration und Integration (AMI), Abteilung wirtschaftliche Hilfen, Vogelsanger Weg 49, 40470 Düsseldorf.