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1. Aufenthaltstitel und andere „Aufenthaltspapiere“
(u.a. mit Fiktionsbescheinigung, Daueraufenthaltskarte, Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, Bleiberechtsregelungen)
Wenn Sie herausfinden möchten, welchen Aufenthaltsstatus Ihre Kundin oder Ihr Kunde hat, dann lassen Sie sich den Pass oder die „Aufenthaltspapiere“ zeigen. Aufenthaltstitel werden Ihnen entweder als Chipkarte mit einem Zusatzblatt oder als Kleber im Reisepass vorgelegt. Andere „Aufenthaltspapiere“ gibt es auch in Gestalt von Klappkarten oder in einfacher Papierform.
Zielfrage: Was für einen aufenthaltsrechtlichen Status hat die Betroffene oder der Betroffene?
Ankunftsnachweis
Der Ankunftsnachweis bescheinigt Asylsuchenden die Registrierung in Deutschland. Er ersetzt bundeseinheitlich die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausgestaltete „Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender“ (BüMA). Mit Ausstellung des Ankunftsnachweises werden Fristen für die erforderlichen Voraufenthaltszeiten zum Beispiel für den Arbeitsmarktzugang in Gang gesetzt.
Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung bescheinigt, dass dem oder der Asylsuchenden der Aufenthalt zur Durchführung des Asylverfahrens gestattet ist. Sie enthält u. a. das Datum der Asylantragstellung als wichtigen Hinweis für die bisherige Dauer des Aufenthalts in Deutschland.
Duldung
Die Duldung ist kein Aufenthaltstitel, sondern stellt lediglich die Aussetzung der Abschiebung (z. B. wegen des fehlenden Passes oder wegen des Schulbesuchs) dar. Die Duldung wird oft über Jahre hinaus immer wieder verlängert, sie kann also ein Dauerzustand sein.
Aufenthaltserlaubnis
Die Aufenthaltserlaubnis erlaubt den Aufenthalt für einen bestimmten Zweck und für eine bestimmte Zeit. Die Aufenthaltserlaubnis ist ein Aufenthaltstitel, der für verschiedene Aufenthaltszwecke erteilt werden kann. In der Aufenthaltserlaubnis ist immer der Paragraf des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genannt, so dass man den Grund für den Aufenthalt erkennen kann.
Aufenthaltserlaubnisse werden immer nur befristet erteilt. Erst die Niederlassungserlaubnis gilt unbefristet. Die Befristung, also die zum Teil nur kurze Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnisse, bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Verlängerung der Erlaubnis bei Ablauf der Gültigkeit in Frage steht. Es sind oft „Ketten“-Aufenthaltserlaubnisse, die später zu längerfristigen Aufenthaltserlaubnissen werden und zur unbefristeten Niederlassungserlaubnis führen können.
Fiktionsbescheinigung
Eine Fiktionsbescheinigung wird von der Ausländerbehörde ausgestellt, wenn über die erste Beantragung oder aber über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht sofort entschieden werden kann. Beim offenen Antrag auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gilt die alte Aufenthaltserlaubnis trotz Ablauf ihrer Gültigkeit nach § 81 Abs. 4 AufenthG mit allen Rechten fort, sofern sie rechtzeitig beantragt wurde. Bislang bestehende Leistungsansprüche und ein bestehender Zugang zum Arbeitsmarkt bleiben unverändert. Der Inhalt der Fiktionsbescheinigung ergibt sich bei der Klappkarte aus dem angekreuzten Text auf der Rückseite.
NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS
Bedeutet: Räumlich und zeitlich unbeschränktes Aufenthaltsrecht / Daueraufenthalt-EU.
FREIZÜGIGKEITSBESCHEINIGUNG/EU
Diese rein deklaratorische Bescheinigung des Freizügigkeitsrechts von Unionsbürgern wird seit Januar 2013 nicht mehr ausgestellt.
AUFENTHALTSKARTE
Eine Aufenthaltskarte erhalten Personen aus Drittstaaten (Nicht EU/EWR-Staaten) als
Familienangehörige von EU/EWR-Staatsangehörigen.
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts
Nachweis des unbefristeten Aufenthaltsrechts für Unionsbürger*innen und EWR-Staatsangehörigen.
Daueraufenthaltskarte
Eine Daueraufenthaltskarte erhalten Personen aus Drittstaaten (Nicht EU/EWR-Staaten) als Familienangehörige von daueraufenthaltsberechtigten EU/EWR-Staatsangehörigen.
Integration über Ausbildung und Beschäftigung: Die AUSBILDUNGS- und BESCHÄFTIGUNGSDULDUNG
Der Erfolg auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt ist für Geflüchtete genauso wichtig, wie für jede andere Person. Für Geflüchtete, insbesondere für Geduldete, kommt aber noch hinzu, dass die Integration in den Arbeitsmarkt eine wesentliche Voraussetzung für den längerfristigen Aufenthalt in Deutschland sein kann.
In den letzten Jahren gab es zahlreiche Gesetzesänderungen, die den Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt modifiziert haben. Dies gilt vor allem für Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden und in der Regel eine Aufenthaltsgestattung haben, sowie für Geduldete. So hat sich der Arbeitsmarktzugang zuletzt durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht („Geordnete-Rückkehr-Gesetz“) vom 21.8.2019 insofern geändert, dass die Verpflichtung, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, erheblich ausgeweitet wurde. (1)
Für die Dauer dieser Verpflichtung haben Personen mit Aufenthaltsgestattung einen Arbeitsmarktzugang erst nach 9 Monaten, Personen mit einer Duldung nach 6 Monaten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Verpflichtung jedoch auch früher enden, mit dem Ergebnis, dass ein früherer Arbeitsmarktzugang gegeben sein kann. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem 3. Kapitel zum Arbeitsmarktzugang.
Beschäftigungserlaubis der Ausländerbehörde mit Zustimmung der Bundesagentur:
Nach dieser Wartezeit besteht ein beschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt. Das bedeutet, dass vor Antritt der Beschäftigung eine Erlaubnis der Ausländerbehörde für die konkrete Beschäftigungsaufnahme einzuholen ist. Grundsätzlich benötigt man für die Erlaubnis die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Diese holt die Ausländerbehörde in einem behördeninternen Verfahren ein.
In manchen Bundesländern gibt es die Möglichkeit eines Vorabzustimmungsverfahrens durch die Bundesagentur für Arbeit. Wenden Sie sich für weitere Informationen an den lokalen Arbeitgeberservice.
Jedenfalls nach vier Jahren Aufenthalt ist für Asylsuchende mit einer Aufenthaltsgestattung und Geduldete die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht mehr erforderlich, wenn eine Beschäftigung aufgenommen werden soll. Es ist lediglich noch die Erlaubnis der Ausländerbehörde einzuholen. Wenn das Ausweispapier den Zusatz „Beschäftigung gestattet“ in den Nebenbestimmungen enthält, hat die Ausländerbehörde bereits vorab ihre Erlaubnis erteilt. Dann kann eine Beschäftigung, ebenso wie bei deutschen Staatsangehörigen, ohne weiteres aufgenommen werden.
Eine Berufsausbildung können Asylsuchende grundsätzlich ebenfalls spätestens nach 9 Monaten und Geduldete sogar schon ab dem ersten Tag (2) ihrer Duldung beginnen, wenn diese zu einem anerkannten Berufsabschluss führt. Außerdem bedarf die Genehmigung der Ausbildung durch die Ausländerbehörde nicht der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Für Geduldete kommt hinzu, dass die Absolvierung einer Berufsausbildung einen sogenannten rechtlichen Duldungsgrund darstellt (vgl. §§ 60a Absatz 2 Satz 3). Wenn die Ausländerbehörde eine Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG erteilt, gilt diese für die gesamte Dauer der Berufsausbildung, so dass keine Abschiebung während der Berufsausbildung befürchtet werden muss.
Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung kann die Duldung für 6 Monate zur Arbeitsplatzsuche verlängert werden.
Bei Übernahme in qualifizierte Beschäftigung besteht im Anschluss an die Ausbildungsduldung darüber hinaus ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d AufenthG für die Dauer von zwei Jahren zum Zweck der Beschäftigung. Diese Aufenthaltserlaubnis wird verlängert, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen (mehr hierzu weiter unten).
Seit dem 01.01.2020 besteht darüber hinaus die Möglichkeit für Geduldete, die seit 18 Monaten einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit mit einem bestimmten Umfang nachgehen, eine so genannte Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG zu erhalten. Neben Deutschkenntnissen und der erforderlichen Lebensunterhaltssicherung muss die antragstellende Person seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung gewesen sein. Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt. Im Anschluss ist das „Hineinwachsen“ in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG (Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration) vorgesehen.
(1) Die Verpflichtung kann mit wenigen Ausnahmen bis auf maximal 18 Monate ausgeweitet werden. Bei Familien mit minderjährigen Kindern besteht diese Verpflichtung für 6 Monate.
(2) Soweit keine Verpflichtung mehr besteht, in der Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Ansonsten ist eine Ausbildung erst nach 6 Monaten (und nach Zustimmung der Ausländerbehörde) möglich.
Bleiberechtsregelungen
mit verschiedenen Aufenthaltserlaubnissen nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es langjährig Geduldeten möglich, ihren Aufenthalt zu sichern und eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Diese Optionen werden „Bleiberechtsregelungen“ genannt. Eine Möglichkeit ist der Aufenthalt nach § 25b AufenthG. Er bietet die Möglichkeit der Verfestigung des Aufenthalts für Geduldete jeden Alters durch nachhaltige Integration. Voraussetzung ist hier insbesondere ein Voraufenthalt von 8 Jahren (bzw. 6 Jahren für Personen, die mit einem minderjährigen Kind zusammenleben) sowie die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts aus Erwerbstätigkeit und hinreichende mündliche Deutschkenntnisse. Hatte die Person vorher eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, sind kürzere Voraufenthaltszeiten ausreichend (3).
Daneben gibt es für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende (4) mit Duldung eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG. Diese setzt unter anderem voraus, dass die geduldete Person
(a) sich seit vier Jahren in Deutschland aufhält,
(b) in diesem Zeitraum erfolgreich eine Schule besucht oder einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat und
(c) der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt wird.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann sich auch auf den § 25 Abs. 5 AufenthG begründen.
Diese wird erteilt, wenn eine Ausreise nicht möglich ist und mit dem Wegfall des Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Diese Aufenthaltserlaubnis wirft bei der Arbeitsförderung oft Fragen auf, weil sie in den ersten 18 Monaten von Gesetzes wegen immer nur für die Dauer von je sechs Monaten ausgestellt werden darf und erst später mit längerfristiger Gültigkeit erteilt wird (vgl. § 26 Abs. 1 AufenthG). Trotz der kurzen Ausstellungsdauer in der Anfangszeit steht die Verlängerung aber in der Regel nicht in Frage, weil zum Beispiel die Familienmitglieder eines geschützten Geflüchteten auch längerfristig hierbleiben werden.
Des Weiteren können Ihnen auch andere humanitäre Aufenthaltserlaubnisse begegnen, etwa nach § 25 Abs. 4 AufenthG oder nach § 23a AufenthG. Die Gründe für die Erteilung sind je nach Einzelfall verschieden, sie können sich aus der familiären Situation ergeben oder mit einer positiven Entscheidung der Härtefallkommission begründet sein.
Eine Aufenthaltserlaubnis kann auch nach § 23 Abs. 1 oder § 23 Abs. 2 AufenthG erteilt werden. In de Vergangenheit waren das beispielsweise sog. „Kontingentflüchtlinge“ aus Syrien oder dem Irak.
Eine weitere Möglichkeit für Menschen mit Duldung eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen, bietet die Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung nach § 19d AufenthG. Zur Ausübung einer ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung können Geduldete eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn sie entweder
(a) in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung, oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, oder
(b) über einen ausländischen und hier anerkannten Hochschulabschluss verfügen und seit 2 Jahren in einer dem Abschluss entsprechenden Beschäftigung arbeiten, oder aber
(c) seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt haben und den Lebensunterhalt (ohne die Kosten der Unterkunft) eigenständig sichern.
Allgemein setzt § 19d AufenthG bestimmte Deutschkenntnisse und genügend Wohnraum voraus. Ferner prüft die Bundesagentur für Arbeit, ob die Beschäftigung nicht zu ungünstigere Bedingungen als bei deutschen Arbeitnehmern ausgeübt werden soll (Arbeitsmarktprüfung). Eine Vorrangprüfung wird dagegen nicht durchgeführt.
FAZIT
Im Rahmen der Beratung und Vermittlung können Sie wichtige Hilfestellungen geben und langfristig viel bewirken, wenn Ihnen die Bedeutung der Lebensunterhaltssicherung oder das Absolvieren einer Ausbildung bewusst ist und Sie diese Kenntnisse in der Beratung sowie beim Erstellen von Integrationsstrategien einbeziehen können. Wenn Sie wissen wollen, welche Maßnahmen und welche Dauer hier sinnvoll ist, beachten Sie bitte, dass die Betroffenen sehr häufig auch nach Ablauf der (derzeitigen) Gültigkeit ihrer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland bleiben dürfen, zum Teil auch dauerhaft (Niederlassungserlaubnis). Die Ausländerbehörde kann jedoch humanitäre Aufenthaltserlaubnisse von Gesetzes wegen nur für höchstens drei Jahre ausstellen. Die Ausländerbehörde kann in der Regel auch keine schriftliche Bestätigung über die Fortsetzung des Aufenthalts in der Zukunft ausstellen. Es bietet sich jedoch im Einzelfall die Nachfrage bei der Ausländerbehörde an, ob einer Verlängerung voraussichtlich nichts im Wege stehen wird.
(3) In diesem Fall kann von der für § 25b AufenthG üblicherweise erforderlichen Voraufenthaltszeit von 6 bzw. 8 Jahren Abstand genommen werden.
(4) Jugendlicher ist man nach § 1 Absatz 2 JGG mit 14 Jahren. Heranwachsender ist nach § 1 Absatz 2 JGG, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist.