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Spurwechsel light aus dem Asylverfahren wird vorgezogen
Mit dem FEG 2.0 ist die Möglichkeit eines sehr eingeschränkten Spurwechsels beschlossen worden: Demnach können Personen, die einen Asylantrag zurücknehmen und die vor dem 29. März 2023 eingereist sind, in die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder b bzw. nach § 19c Abs. 2 AufenthG wechseln.
Dieser Spurwechsel light sollte ursprünglich zum 1. März 2024 in Kraft treten. Am 16. November 2023 ist im Rahmen eines ganz anderen Gesetzgebungsverfahrens (siehe Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Bundesvertriebenengesetz) aber kaum bemerkt eine Änderung dieser Spurwechselmöglichkeit beschlossen worden: Sie wird voraussichtlich deutlich früher als erst zum 1. März 2024 in Kraft treten, nämlich am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Wann diese konkret erfolgen wird, ist unklar, aber es ist zu erwarten, dass dies schon in den nächsten Wochen passieren wird. Im Gesetz findet sich dieser Spurwechsel danach an zwei Stellen:
In § 10 Abs. 3 S. 5 AufenthG: Hier wird geregelt, dass die Spurwechselsperre wegen eines abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrags, die in § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG geregelt ist, ausnahmsweise nicht anwendbar ist,
- wenn eine Person vor dem 29. März 2023 eingereist ist und
- den Asylantrag zurücknimmt oder zurückgenommen hat, bevor er abgelehnt wurde. Die Öffnung gilt nur für den Wechsel in § 18a und b
- sowie in § 19c Abs. 2 AufenthG sowie in einen familiären Aufenthalt für die Familienangehörigen dieser Personen.
In § 5 Abs. 3 S. 5 AufenthG: Hier wird geregelt, dass in diesen Fällen auch von der Voraussetzung abgesehen wird, mit dem richtigen Visum eingereist zu sein. Diese Spurwechselmöglichkeit wird aber nur für einen eng begrenzten Personenkreis gelten:
- Die Einreise muss vor dem 29. März 2023 erfolgt sein und
- der Asylantrag muss zurückgenommen worden sein (wenn er abgelehnt worden ist, geht der Spurwechsel nicht mehr!) und
- geöffnet sind nur die Aufenthaltserlaubnisse nach §§ 18a, 18b und 19c Abs. 2 AufenthG.
Voraussetzung für § 18a und b AufenthG,
ist, dass ein in Deutschland anerkannter oder gleichwertiger qualifizierter Berufs- oder Hochschulabschluss und eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen.
Voraussetzung für § 19c Abs. 2 AufenthG
ist, dass ein im Ausland anerkannter Abschluss mit mindestens zweijähriger Ausbildung und eine mindestens zweijährige einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten fünf Jahre und eine qualifizierte Beschäftigung vorliegen. Als Mindesteinkommen werden für § 19c Abs. 2 AufenthG 3.398 Euro monatlich bzw. 40.770 Euro jährlich verlangt. Für Personen, die schon 45 Jahre oder älter sind, wird ein noch höheres Einkommen verlangt. Dies werden nur sehr wenige Betroffene erfüllen.
Zugleich sind durch die dargestellten Änderungen im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes bedauerlicherweise andere Spurwechselmöglichkeiten ausdrücklich ausgeschlossen worden:
So regelt (ab Inkrafttreten dieser Änderungen) ein neuer § 10 Abs. 1 S. 2 AufenthG, dass während eines Asylverfahrens keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a oder b AufenthG erteilt werden darf. Ohne diese Änderung wäre dies möglich gewesen, weil § 18a und b nun Anspruchsnormen sind.
In § 10 Abs. 3 S. 4 und 5 AufenthG wird zudem neu geregelt, dass auch nach einem abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrag die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a und b (trotz Anspruchs) nicht erteilt werden dürfen. Eine Ausnahme davon ist nur im Rahmen der oben genannten Stichtagsregelung bei Rücknahme des Asylantrags vorgesehen.