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Gestrichene Vorrangprüfungen
Vorrangprüfung bei § 38a AufenthG ist gestrichen
Die Vorrangprüfung für die Beschäftigungserlaubnis mit § 38a AufenthG ist gestrichen worden. § 38a AufenthG ist die Aufenthaltserlaubnis für Personen, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in einem anderen EU-Staat haben. Diese können sie unabhängig von ihrer Qualifikation als Fachkraft erhalten. Bisher musste für die Beschäftigungserlaubnis eine Vorrangprüfung durchgeführt werden. Seit dem 18. November 2023 muss nur noch eine Prüfung der Beschäftigungsbedingungen durchgeführt werden – das heißt die Prüfung, ob Tariflohn oder ortsüblicher Lohn gezahlt wird. Eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer*in geht in den ersten 12 Monaten weiterhin nicht.
Vorrangprüfung bei Berufskraftfahrer*innen ist gestrichen (§ 24a BeschV)
Eine Aufenthaltserlaubnis für Berufskraftfahrer*innen kann nach § 19c Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 24a BeschV erteilt werden – auch ohne formale Berufsqualifikation. Die dafür bislang vorgesehene Vorrangprüfung ist gestrichen worden.