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Änderung bei den Aufenthaltserlaubnissen nach § 18a und b AufenthG
Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a (für Fachkräfte mit akademischem Abschluss) und § 18b AufenthG (für Fachkräfte mit Berufsausbildung) sind zu Anspruchsnormen geworden. Sie MÜSSEN nun erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind; bisher konnten sie erteilt werden. Daraus geben sich auch neue Möglichkeiten eines Zweckwechsels:
- Personen mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staats können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/b AufenthG in Deutschland beantragen, ohne vorher ein Visum zu beantragen (§ 39 Nr. 6 AufenthV).
- Wenn man mit einem Schengenvisum oder visumfrei für einen Kurzaufenthalt in Deutschland ist, kann ebenfalls die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a/b im Inland beantragt werden – allerdings nur, wenn der Anspruch nach der Einreise entstanden ist (§ 39 Nr. 3 AufenthV). Damit dürfte gemeint sein, dass der Entschluss für die Arbeit nach Deutschland zu kommen, nicht schon vor der Einreise entstanden sein darf, sondern sich während des ursprünglich kurzfristig geplanten Aufenthalts gleichsam eine neue Situation ergeben haben muss.
- Ein Spurwechsel aus einem laufenden Asylverfahren oder wenn der Asylantrag zurückgenommen oder abgelehnt worden ist, wird demgegenüber trotz des Anspruchs auf § 18a/b weiterhin nur sehr eingeschränkt gehen: Eine zusätzliche, kurzfristig verabschiedete Gesetzesänderung sieht nämlich vor, dass § 18a/b AufenthG ausdrücklich gesperrt werden soll (siehe hier). Stattdessen wird eine stichtagsbezogene Spurwechselmöglichkeit eingeführt (siehe "Spurwechsel light").
Die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a und b AufenthG werden ab 18. November 2023 für jede QUALIFIZIERTE Beschäftigung erteilt.
Es wird also kein inhaltlicher Zusammenhang mehr zwischen dem Abschluss und der Beschäftigung gefordert. Allerdings ist es nicht möglich, § 18a/b für Hilfstätigkeiten zu erhalten. Vielmehr wird vorausgesetzt, dass eine qualifizierte Tätigkeit ausgeübt wird. Das bedeutet, dass für die Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten verlangt werden, die in einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung oder einem Studium erworben werden und dass man auch entsprechend bezahlt werden muss. Das BMI führt in seinen Anwendungshinweisen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Nr. 18a.0.7 und 18b.0.6, S. 78 f.) folgende Beispiele an:
„Eine Fachkraft mit Berufsausbildung als Bauzeichnerin hat ein Arbeitsplatzangebot für einen Arbeitsplatz als Kauffrau für Büromanagement. Nach der Rechtslage bis zum 17.11.2023 könnte für diese Tätigkeit keine Aufenthaltserlaubnis nach § 18a erteilt werden. Nach neuer Rechtslage reicht für Fachkräfte mit Berufsausbildung aber die Tatsache aus, dass die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung vorgesehen ist.“
„Mit einem akademischen Abschluss kann eine in Deutschland üblicherweise mit einer qualifizierten Berufsausbildung ausgeübte Beschäftigung erlaubt werden. Ein Bachelor in Telekommunikationswesen kann zum Beispiel zu einer Beschäftigung als Gebäudetechniker/in oder ein Bachelor in Produktdesign zu einer Beschäftigung als Technischer Zeichner/in d.h. Beschäftigungen auf Facharbeiterniveau, berechtigen. Mit einem Master kann eine Beschäftigung auf Bachelorniveau ausgeübt werden, zum Beispiel mit
einem Master in Städtebauwesen eine Beschäftigung als Planungsassistent. Es kann auch eine Beschäftigung auf einem höheren akademischen Niveau ausgeübt werden, beispielsweise mit einem Bachelor in Rechnungswesen eine Beschäftigung als Finanzmathematiker.“