- Aufenthaltsrecht für Syrer:innen nach Assad-Sturz
- Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Zusammensetzung Asylbewerberleistungen
- Zusammensetzung Bürgergeld/Sozialhilfe
- Wichtige Hinweise zur Fiktionsbescheinigung
- Persönlicher Kontakt Sozialarbeiter:innen (Case Management im KIM)
- Abschiebung
- Anhörungsverfahren BAMF (Videos mehrsprachig)
- Afghanistan
- Arbeitshilfe Familiennachzug
-
Asylratgeber von JuraForum
- Übersicht: Bedeutung, Geschichte, Grundlagen, Ablauf u.a.
- Das Asylverfahren
- Asylantrag und Asylberechtigung
- Asyl-Schutzformen und -Rechte
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- AufenthaltsWiki
- Familiennachzug
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- Hinweise für russische Menschen nach "Teilmobilmachung"
- Kontakt Auslandsvertretungen (Passbeschaffung und Identitätsklärung)
- Schutzformen des Asylrechts: Wie Flüchtlinge klassifiziert werden
- Video: Das neue Chancenaufenthaltsrecht
- Wichtige Asylrechtshinweise für Iraner:innen
In Deutschland angekommen? Was nun für Sie zu beachten ist
(Hinweise auch in Dari und Paschtu - vielen Dank an die Kolleg*innen vom Niedersächsischen Flüchtlingsrat)
»Einem Ausländer kann für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Aufnahme erklärt hat.«
Bitte KEINEN Asylantrag stellen, sonst erlischt Ihr Visum:
Wenn Sie mit einer Aufnahmezusage und einem Visum im Rahmen des § 22 AufenthG nach Deutschland kommen, bekommen Sie damit eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis. Es besteht daher kein Bedarf, einen Asylantrag zu stellen. Im Gegenteil: Das Visum würde erlöschen.
Bitte Zuweisungsort prüfen - er kann manchmal unleserlich sein (erfolgt handschriftlich):
In der Regel wurden Sie bereits im Visumverfahren von Afghanistan aus einem der 16 Bundesländer zugewiesen (dies erfolgt nach dem sogenannten Königsteiner Schlüssel). Den meisten von Ihnen wurde der Zuweisungsort bereits in einem Formblatt mitgeteilt. Die Bedeutung des handschriftlich eingefügten Zuweisungsortes wird jedoch oft nicht verstanden, manchmal ist er auch schlecht lesbar. Bitte prüfen Sie Ihre Unterlagen nochmal und schauen Sie nach, welchem Ort oder Bundesland in Deutschland Sie zugewiesen wurden.
Sie können sich leider nicht aussuchen, wo Sie wohnen wollen:
Wenn es noch keine Zuweisungsentscheidung gibt oder diese nicht bekannt ist, erkundigen Sie sich bitte beim BAMF, an welchen Ort oder welches Bundesland Sie zugewiesen wurden bzw. werden. Dabei hilft Ihnen eine Beratungsstelle oder der Flüchtlingsrat Ihres Bundeslandes. Wenn noch keine Zuweisungsentscheidung vorliegen sollte, können Sie zwar einen begründeten Wusch äußern, aber diesem wird häufig nicht entsprochen. Es empfiehlt sich, der Zuweisungsentscheidung schnell zu folgen. Sie können sich nicht aussuchen, wo Sie wohnen wollen. Auch wenn Sie irgendwo anders provisorisch bei Verwandten oder Freunden untergekommen sind, müssen Sie erst einmal der Zuweisungsentscheidung folgen.
Bei der Ausländerbehörde anmelden:
Am Zuweisungsort müssen Sie zur Ausländerbehörde gehen. Dort erhalten Sie bei Vorsprache in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre gemäß § 22 AufenthG für sich und ihre Familienangehörigen. Darin enthalten ist auch die Arbeitserlaubnis und eine sog. Wohnsitzauflage, solange Sie kein eigenes Einkommen haben.
Beim Job-Center melden und Krankenkasse aussuchen:
Melden Sie sich anschließend beim örtlich zuständigen Job-Center, wenn sie Leistungen zum Lebensunterhalt benötigen, und suchen Sie eine Krankenkasse.
Sie können nicht einfach umziehen - Lassen Sie sich beraten:
Am Zuweisungsort wird Ihnen eine Unterkunft zugewiesen. Solange Sie Leistungen vom Staat beziehen, besteht die Wohnverpflichtung. Das bedeutet: Sie haben das Recht, zu reisen und andere Personen oder Veranstaltungen zu besuchen, aber Sie haben keine Möglichkeit, einfach an einen anderen Ort umzuziehen. Ausnahmen gelten nur für einen Umzug zur eigenen Familie (Ehepartner:in und minderjährige Kinder), oder wenn ein Arbeitsangebot vorliegt, das den Lebensunterhalt weitgehend deckt, oder in besonderen Härtefällen. Dazu wenden Sie sich an Ihrem Wohnort an Migrationsberatungsstellen.
Kita, Einschulung, medizinische Versorgung - an Stadtverwaltung wenden:
Die Behörden des Zuweisungsortes sind auch für andere praktische Probleme zuständig, wie z.B. Kita-Plätze, die Einschulung der Kinder usw. oder medizinische Versorgung oder Hilfsmittel wie Rollstühle etc.
Neben Ortskräften können auch andere gefährdete Personen eine Aufnahmezusage bekommen. Welche Menschen aktuell eine Aufnahmezusage bekommen, wie sie vor Ort informiert werden und wie die Evakuierung abläuft ist allerdings sehr intransparent.
Neben Ortskräften können auch andere gefährdete Personen eine Aufnahmezusage bekommen. Welche Menschen aktuell eine Aufnahmezusage bekommen, wie sie vor Ort informiert werden und wie die Evakuierung abläuft ist allerdings sehr intransparent.
Neben Ortskräften können auch andere gefährdete Personen eine Aufnahmezusage bekommen. Welche Menschen aktuell eine Aufnahmezusage bekommen, wie sie vor Ort informiert werden und wie die Evakuierung abläuft ist allerdings sehr intransparent.
Neben Ortskräften können auch andere gefährdete Personen eine Aufnahmezusage bekommen. Welche Menschen aktuell eine Aufnahmezusage bekommen, wie sie vor Ort informiert werden und wie die Evakuierung abläuft ist allerdings sehr intransparent.
Neben Ortskräften können auch andere gefährdete Personen eine Aufnahmezusage bekommen. Welche Menschen aktuell eine Aufnahmezusage bekommen, wie sie vor Ort informiert werden und wie die Evakuierung abläuft ist allerdings sehr intransparent.
Neben Ortskräften können auch andere gefährdete Personen eine Aufnahmezusage bekommen. Welche Menschen aktuell eine Aufnahmezusage bekommen, wie sie vor Ort informiert werden und wie die Evakuierung abläuft ist allerdings sehr intransparent.